Immer mal wieder kommt es vor, dass das eigene Shopsystem Produkte mit einem viel zu günstigen Preis versieht, oder Mitarbeiter aus Versehen fehlerhafte Preise ins Backend eintragen. Begünstigt durch die Reichweite von Social Media – Kanälen können sich so die ungewollten Schnäppchen innerhalb weniger Minuten rumsprechen und Shopbetreiber zur Verzweiflung und im schlimmsten Fall in den Ruin treiben.

Online-Händler müssen in derartigen Fällen ihre Produkte jedoch nicht zu unwirtschaftlichen Preisen an die Käufer abgeben. Voraussetzung dafür ist eine schnelle, richtige Reaktion auf die falschen Preise und die von Kunden getätigten Käufe. Was sollten Händler also tun? Wie geht man mit ungewollten Preisen im Webshop um? Die IT-Recht-Kanzlei hat jetzt dazu online eine hilfreiche Anleitung verfasst, wie Händler auf fehlerhafte Preise reagieren sollten, was wir hier weitergeben möchten.

Fehlerhafte Preise: Schnelle Reaktion erforderlich

Zu Beginn das Offensichtliche: Händler sollten direkt reagieren, nachdem die Panne entdeckt worden ist. Nicht nur, um fehlerhafte Preise zügig beseitigen zu können, sondern auch, um rechtlich auf der sicheren Seiten zu stehen. Als erste Handlung sollten Shopbetreiber daher den Verkauf der Produkte mit falschen Preisauszeichnungen stoppen, damit keine weiteren Bestellungen dazu im Shop eingehen.

Als zweite Handlung sollten Händler in Kontakt mit den Kunden treten, die Produkte mit einem fehlerhaften Preis online bestellt haben. Diese sollten serviceorientiert und freundlich, jedoch auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass zwischen dem Webshop und ihnen kein Kaufvertrag entstanden ist.

Wann ist kein Kaufvertrag mit dem Kunden zustande gekommen? Voraussetzung dafür ist, dass der Online-Händler die Bestellung des Kunden im juristischen Sinne noch nicht angenommen hat. Die automatische, elektronische Eingangsbestätigung, die Online-Shopper nach dem Abschicken einer Bestellung per E-Mail erhalten, ist in der Regel nicht als Bestellannahme zu verstehen. Dies ist nur der Fall, wenn sich in der Mail Begriffe wie Bestellannahme oder Auftragsbestätigung finden. AGB in Onlineshops legen meist fest, dass erst dann ein Vertrag mit dem Kunden geschlossen wird, wenn die Ware zugestellt ist. Händler, die eine derartige Regelung in ihren Geschäftsbedingungen aufweisen, sind rechtlich auf der sicheren Seite, da sie dann die Bestellung einfach nicht annehmen können und so kein Kaufvertrag zustande kommt.

Fehlerhafte Preise: Anfechtung möglich

Sind Händler unsicher, ob ein Vertrag geschlossen wurde, sollte eine vorsorgliche Anfechtung in Betracht gezogen werden. Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann die Annahmeerklärung angefochten werden, wenn sich der Verkäufer bei Abgabe oder Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags irrt. Liegt dies vor, ist der Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam. Darunter fällt auch die unbeabsichtigte Angabe von falschen Preisen in einem Webshop. Der BGH entschied dazu 2005 in einem Urteil, dass dies auch zutrifft, wenn der Irrtum durch einen Softwarefehler verursacht wird.

Voraussetzung für eine Anfechtung ist jedoch, dass Shopbetreiber unverzüglich auf fehlerhafte Preise reagieren, ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Vertragspartner, wie es das Gesetz in § 122 Abs. 1 BGB vorschreibt. Wie die Anfechtung dann erfolgt, ist dem Händler überlassen, da es keine vorgeschriebene Form dafür gibt. Sie können den Kaufvertrag daher einfach per E-Mail anfechten.

Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn Händler lediglich den Preis für ein Produkt viel zu niedrig anlegen und dies im Nachhinein bereuen. Dann liegt kein Irrtum vor. Im Zweifelsfall kann es daher vorkommen, dass Shopbetreiber das Vorliegen des Anfechtungsgrundes beweisen müssen. Ist dies nicht möglich, kann ein Gericht Händler zur Erfüllung des Kaufvertrags verurteilen.