Gute Testergebnisse von unabhängigen Einrichtungen können den Verkauf eines Produkts enorm steigern. Was aber, wenn die Testergebnisse in einzelnen Teilbereichen gut sind, die Gesamtnote jedoch keinen überzeugenden Eindruck beim Verbraucher hinterlässt? Können Shop-Betreiber nur mit einzelnen Noten werben und die Gesamtnote verschweigen? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat hierzu jetzt klar gemacht: Werbung ohne die Gesamtnote kann wettbewerbswidrig sein. Worauf sollten Händler achten?
Matratzenhersteller verschweigt Gesamtnote
Ein Matratzenhersteller machte für eine neue Matratze in seinem Sortiment Werbung mit dem Claim „Die neue Matratze weiter optimiert für Dich – nach Stiftung Warentest”. Damit wollte der Händler darauf hinweisen, dass er ein von Stiftung Warentest getestetes Vormodell verbessert hatte. Dazu führte er die Noten des alten Tests auf. Dabei fanden sich sowohl Noten im guten und sehr guten Bereich (Schlafklima, Haltbarkeit, Bezug und Liegeeigenschaften) als auch mittelmäßige und mangelhafte Noten (Gesundheit und Umwelt, Handhabung und Deklaration).
Das Problem: Der Matratzenhersteller verschwieg die Gesamtnote von 4,2. Stiftung Warentest wertet einzelne schlechte Noten stärker, damit diese durch gute Noten im Test nicht kaschiert werden. Verbraucher, die aus den Noten für die Matratze selbst eine Gesamtnote errechneten, kamen auf ein befriedigendes Ergebnis, das nicht dem Ergebnis der Stiftung Warentest entsprach – eine Irrführung durch den Händler, wie der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland fand. Damit landete der Fall vor dem Landgericht (LG) Frankfurt.
LG Frankfurt zur Werbung ohne Gesamtnote
Das LG Frankfurt stufte das Verschweigen der Gesamtnote als irreführend ein – und gab damit der Verbraucherzentrale recht. Diese Entscheidung bestätigte jetzt das OLG Frankfurt. Zwar verwiesen die Richter darauf, dass das Testverfahren der Stiftung Warentest wenig transparent sei. Denn: Verbrauchern erschließt sich nicht, wie die Gesamtnote von 4,2 bei der Matratze zustande kam. Das änderte für das Gericht jedoch nichts daran, dass der Händler Verbrauchern einen wichtigen Fakt für die Kaufentscheidung vorenthalten hatte.
Worauf Händler jetzt achten sollten
Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass Händler nicht ohne Gesamtnote werben dürfen. Sie müssen dabei lediglich sicherstellen, dass Verbraucher keinen Eindruck erhalten, der nicht der Gesamtnote entspricht. Ist also beispielweise die Gesamtnote im guten Bereich, können Händler auch mit einzelnen Noten werben, wenn sich diese auch im guten Bereich bewegen. Shop-Betreiber, die rechtlich auf Nummer sicher gehen wollen, sollten stets die Gesamtnote in ihrer Werbung nennen. Auf diese Weise schaffen sie nicht nur rechtlich Klarheit, sondern bieten auch Verbrauchern einen transparenten Einblick in die Qualität ihres Produkts.