Das Widerrufsrecht lässt Verbraucher Ware innerhalb von 14 Tagen zurück an Händler schicken, ohne dabei Gründe angeben zu müssen. Shopbetreiber können die Rückannahme nur verweigern, wenn ein Missbrauch des Widerrufsrechts vorliegt. Unter welchen Umständen kann ein Missbrauch durch den Verbraucher vorliegen? Der BGH hatte sich jetzt damit zu beschäftigen.
Widerruf nach nicht gewährtem Rabatt möglich?
Ein Verbraucher hatte in einem Onlineshop, der seine Produkte mit einer Tiefpreisgarantie versehen hatte, zwei Matratzen bestellt. Nach Lieferung entdeckte der Konsument jedoch ein um gut 30 Euro günstigeres Angebot, so dass er vom Händler nachträglich die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags verlangte, um von einem Widerruf abzusehen. Der Shopbetreiber sah darin einen Missbrauch des Widerrufsrechts und verweigerte daher die Zahlung an den Kunden. Daraufhin widerrief dieser fristgerecht den Kaufvertrag nach § 312g i.V.m. § 355 BGB und schickte die Matratzen zurück.
Der Händler stufte das Vorgehen des Verbrauchers als rechtsmissbräuchlich ein und den Widerruf damit als unwirksam. Der Kunde verfüge über ein Widerrufsrecht, um die bestellte Ware in Ruhe überprüfen, nicht um Forderungen aus einer Tiefpreisgarantie durchsetzen zu können.
Forderung nach Auszahlung des Differenzbetrags kein Missbrauch des Widerrufsrechts
Der BGH erklärte den Widerruf der Kunden als wirksam, weshalb diesem die Rückzahlung des Kaufpreises zusteht. Dass der Konsument zuvor die Erstattung des Differenzbetrags zum besseren Angebot eingeforderte hatte, spielt für die Wirksamkeit des Widerrufs keine Rolle. Das Gericht verwies darauf, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wurde und es dazu keiner Begründung bedarf. Ein Missbrauch des Widerrufsrechts lag also nicht vor.
Widerrufsrecht: Wann liegt ein Missbrauch vor?
Der BGH führte weiter aus: Ein Missbrauch des Widerrufsrechts kommt nur in Ausnahmefällen vor, in denen der Händler besonders schutzbedürftig ist. Dazu müsste der Verbraucher beispielsweise arglistig oder schikanös handeln, um den Verkäufer zu schädigen. In diesem Fall hatte der Verbraucher dem Matratzen-Händler lediglich angeboten auf einen Widerruf zu verzichten, wenn dieser die Preisdifferenz auszahle. Dabei handelte es sich nicht um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, weshalb der Widerruf wirksam war.
Fazit
Für einen Missbrauch des Widerrufsrechts durch Verbraucher reicht es nicht aus, dass Kunden die Erstattung einer Preisdifferenz fordern, um von einem Widerruf abzusehen. Vor allem Shopbetreiber, die mit einer Tiefpreisgarantie werben, sollten mit derartigen Forderungen vertraut sein. Der Widerruf kann in der Praxis dafür genutzt werden, um von zu teuren Angeboten Abstand zu nehmen und nachträglich ein günstigeres wahrnehmen zu können. Diese Wettbewerbssituation können Verbraucher zu ihrem Vorteil nutzen, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln.