Online-Händler setzen heute fast ausschließlich auf elektronische Werbung, um mit geringen Kosten eine Vielzahl von potentiellen Kunden zu erreichen und sie so zu Kaufentscheidungen zu bewegen. Nicht umsonst investieren Webshop-Betreiber daher bevorzugt in Werbemails, da die E-Mail als der effizienteste Marketing-Kanal gilt, um Konversionsrate und Umsatz zu steigern. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers dürfen Händler jedoch keine Werbemails verschicken, da dies dem Gesetz nach eine unlautere Handlung darstellt und zudem als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgelegt wird. Dies wiederum kann private Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auslösen. Wie sieht es jedoch aus, wenn Kunden Werbung im Abspann einer automatisierten Mail vorzufinden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zu beschäftigen.
Elektronische Werbung in automatisierter Mail verboten?
In dem Fall hatte ein Kunde per Mail seinen Versicherungsvertrag bei einem Versicherungsdienstleister gekündigt. Daraufhin erhielt dieser eine automatische Empfangsbestätigung per Mail, die im Abspann unter dem Punkt „Übrigens“ spezielle Service-Leistungen wie „Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy…“ und „Neu für iPhone-Nutzer: Die App inkl. Push Benachrichtigungen für …“ anpries. Der Verbraucher verstand die Inhalte als unaufgeforderte Werbung und klagte auf Unterlassung. Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt und bestätigte, dass das unaufgeforderte Zuschicken von E-Mails mit werblichem Inhalt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt. In seinem Urteil machte das Amtsgericht deutlich, dass auch Werbung in automatisierten Mails rechtlich unzulässig sei. Insbesondere das Bewerben von Diensten, wie in der Mail geschehen, sei als absatzfördernde Werbung einzustufen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Darüber hinaus erklärte das Amtsgericht auch, dass die Tatsache, dass die Werbung erst im Abspann der automatisierten Mail zu finden war, nicht relevant sei, da nicht erst die Wahrnehmung der werblichen Inhalte durch den Verbraucher, sondern bereits der Versuch, ein Produkt oder eine Leistung anzupreisen, den Verbotstatbestand erfülle und damit rechtswidrig sei. Es komme letztendlich also nicht darauf an, ob der Empfänger der Mail die Werbung tatsächlich wahrnehme. Hinzu käme das Faktum, so das Gericht weiter, dass diese Rechtslage bereits für die Zusendung von unaufgeforderter Werbung gelte. Im Rahmen einer Antwort auf eine von der privaten Mailadresse des Kunden gesendeten Nachricht träfe die Rechtsauslegung daher erst recht zu.
Andere Marketing-Kanäle für Werbung nutzen
Unaufgeforderte Werbung kann also schnell zu einer Unterlassungsklage führen, auch wenn die werblichen Inhalte weniger prominent platziert sind und so unter Umständen gar nicht erst vom Empfänger wahrgenommen werden. Um einer Klage zu entgehen, sollten Online-Händler daher verstärkt in E-Mail-Marketing investieren, das einen Kundenstamm aufweist, der nicht nur dem Empfang der Mails zugestimmt hat, sondern an ihnen auch ein ernstes Interesse haben könnte. Weitere werbliche Inhalte sollten auf anderen Wegen verbreitet werden. Wie kürzlich eine Studie zeigte, erweisen sich vor allem Paketbeilagen als effizienter zusätzlicher Werbekanal. Neben der elektronischen Werbung liegen also auch im Printbereich Alternativen, die von Webshop-Betreibern genutzt werden können.