Die Preisgestaltung im E-Commerce erfordert einiges an Geschick, will man als Händler gegenüber den Konkurrenten als hochwertig und gleichzeitig günstig erscheinen. Oft erweisen sich Preismodelle auch als komplex, so dass das Angebot in Kleingedrucktem näher erläutert werden muss. Dass es dabei einige rechtliche Fallstricke gibt, haben ausreichend Urteile vor Gericht gezeigt. Vor allem versteckte Zusatzkosten können ein vermeintlich gutes Angebot schnell als Wucher und/oder Verbraucherfalle entlarven. Wo sollten Shopbetreiber Zusatzkosten also aufführen? Reicht ein Link im Fußnotentext?
Zusatzkosten über Link in Kleingedrucktem ausreichend?
Diese Frage musste jetzt das OLG Dresden beantworten. In dem zu behandelnden Fall hatte ein Kabel- und Internetanbieter auf einer Webseite für ein Leistungspaket geworben, bei dem der Grundtarif automatisch die Zusatzleistungen „Sicherheitspaket“ und „Familie HD“ beinhaltete. Zwei Monate lange waren diese zusätzlichen Pakete kostenlos. Erst danach hatten Kunden hierfür monatlich 19 Euro zu entrichten. Um dem zu entgehen, hatten sie diese beiden Pakete vor Ablauf der beiden Monate zu kündigen.
Um über diese Zusatzkosten aufzuklären, hatte der Anbieter die Leistungen mit einem Sternchen versehen, das auf einen Fußnotentext verwies. Dort fand sich dann keine in Worten gefasste Erläuterung der zusätzlich anfallenden Kosten, sondern lediglich ein Link („Preis- und Tarifinformationen ansehen“) am Ende der Webseite, der zu der entsprechenden Erklärung führte. Dem Anbieter wurde damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorgeworfen, so dass der Fall vor Gericht landete.
Versteckte Zusatzkosten: Sternchenhinweise müssen erklärenden Fußnotentext aufweisen
Das OLG Dresden stufte die Vorgehensweise des Kabel- und Internetanbieters als unzulässig ein. Preisangaben in der Werbung müssten deutlich lesbar und leicht erkennbar seien, damit sie die Anforderungen der Preisangabenverordnung erfüllen. Ein Sternchenhinweis hätte in diesem Fall ausgereicht, wenn im Fußnotentext unmissverständlich auf die zusätzlich anfallenden Kosten hingewiesen worden wäre.
Dass sich unter dem Link die entsprechenden Erläuterungen fanden, reichte dem Gericht nicht aus. Das Sternchen lies potenzielle Kunden ins Leere laufen, da erst ein Link am Ende der Webseite auf die Kosten verwies. Kunden konnten den Link so nicht eindeutig dem Angebot zuweisen. Das Gericht stufte die Preise damit als versteckte Zusatzkosten ein und verurteilte das Unternehmen für eine undurchsichtige Preispolitik.
Kosten klar kommunizieren
Auch wenn einige Preismodelle sicher schwierig zu kommunizieren sind, etwaige Zusatzkosten sollten von Händlern dennoch immer konsequent und offen dargestellt werden. Eine saubere Listung in Kleingedrucktem, das für Interessierte einfach und deutlich zu finden ist, reicht dabei vollkommen aus.