Händler und Dienstleistungsanbieter, die von ihrem Shop oder ihrer Serviceplattform auf externe Webseiten verlinken, sind angehalten, die Inhalte der Ziel-URL zu überprüfen. Immer wieder kommt es in Deutschland zu gerichtlichen Streitigkeiten, die die Haftungsfrage bezüglich von Verlinkungen auf Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten klären müssen. Auch das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen.
Verlinkungen auf irreführende Inhalte
Ein Facharzt für Orthopädie bot auf seiner Homepage neben den seinem Fachgebiet entsprechenden Leistungen auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. In diesem Rahmen befand sich auf der Webseite des Arztes auch ein Link auf die Startseite des Forschungsverbandes Implantat-Akupunktur e.V., um interessierten Patienten einen Mehrwert bieten zu können, da sich dort weitere Informationen zum Thema Akupunktur fanden. Während die Startseite des Forschungsverbandes keine rechtswidrigen Inhalte aufwies und damit nicht zu beanstanden war, wurden auf Unterseiten irreführende Aussagen zum Anwendungsbereich und zur Wirkung der Therapie aufgeführt. Diese Inhalte wertete der Wettbewerbsverband als rechtswidrig und mahnte daher den Orthopäden aufgrund der Verlinkung ab. Daraufhin entfernte dieser den Link, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Infolgedessen klagte der Wettbewerbsverband gegen den Arzt auf Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung und Bezahlung der Abmahnkosten.
Keine Haftung für irreführende Inhalte auf Unterseiten
Das OLG Köln entsprach der Klage nicht und entschied, dass der Arzt keine Unterlassungsklage abgeben und keine Abmahnkosten bezahlen musste. Bei der Verlinkung auf die externe Webseite handele es sich zwar um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG, die gleichzeitig auch eine Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes darstelle, da der Beklagte damit von ihm angebotene Leistungen bewarb, eine Haftung für die Verlinkung auf die Startseite konnten die Richter daraus jedoch nicht ableiten.
In seinem Urteil erklärte das OLG Köln weiter, dass die Verlinkung lediglich auf die nicht zu beanstandende Startseite führe, nicht jedoch auf die Unterseiten. Daher habe sich der Arzt nicht alle Inhalte zu eigen gemacht, so dass die Rechtsverletzung auf den Unterseiten dem Arzt nicht zurechenbar sei. Das Gericht ließ weiter wissen, dass der Beklagte potentiellen Patienten lediglich weiterführende Informationen geben wollte und daher auf die externe Webseite verlinkt hatte.
Vorsicht bei Verlinkungen
Mit diesem Urteil schränkt das OLG Köln die Haftung für die Verlinkung auf externe Webseiten ein. Online-Händler und Dienstleistungsanbieter sollten dennoch beim Setzen von Links auf ihrer Homepage die Inhalte der fremden Webseite sorgfältig überprüfen. Vor allem die direkte Ziel-URL sollte keine rechtswidrigen Inhalte aufweisen, will man einer Abmahnungsklage entgehen.