Werbeanrufe erweisen sich für Verbraucher meist als lästig, vermeidbar sind sie jedoch nur in wenigen Fällen. Bei Abschluss von Verträgen mit Mobilfunk- oder Internetanbietern oder bei der Teilnahme an Gewinnspielen werden die Daten immer wieder dazu verwendet, Kunden über aktuelle, neue Angebote zu informieren. Eine Einwilligung der Verbraucher liegt bei solchen Werbeanrufen nicht immer vor. Dass Unternehmen dennoch Gebrauch davon machen, liegt an der wirtschaftlichen Bedeutung der Anrufe, die die meisten Kunden zwar als nervig empfinden, Unternehmen aber zusätzliche Umsätze generieren lassen, da sich genügend Kunden am Telefon neue Tarife und Pakete andrehen lassen.
Dass ein Teil der Werbeanrufe dabei sicherlich als rechtlich unzulässig einzustufen ist, hat der BGH mit seinem letzten Urteil bestätigt. In dem behandelten Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter, der zuvor bereits von der Verbraucherzentrale Berlin abgemahnt worden war, eine Unterlassungserklärung abgegeben, keine weiteren Verbraucher ohne deren Zustimmung zu Werbezecken zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen. Das Unternehmen hielt sich jedoch nicht an die abgegebene Erklärung und rief weitere Verbraucher an, um ihnen Telefonverträge anzubieten. Zudem waren die kontaktierten Personen keine Kunden des Telekommunikationsanbieters. Die Daten der Angerufenen hatte das Unternehmen von Dritten erworben, die diese durch verschiedene Internetgewinnspiele gesammelt hatten. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro. Der Anbieter war nicht bereit, die Strafe zu zahlen und hielt den Vorwürfen der Verbraucherzentrale entgegen, die Anrufe wären rechtlich zulässig gewesen, da die angerufenen Verbraucher bei der Teilnahme an den Internetgewinnspielen der Nutzung ihrer Daten für Werbeanrufe zugestimmt hätten.
BGH: Werbeanrufe benötigen direkte Zustimmung der Verbraucher
Der BGH entschied in seinem Urteil gegen die Argumentation des Telekommunikationsanbieters, da keine wirksame Einwilligung der Verbraucher vorlag. Das Gericht führte dazu aus, dass die Einwilligung erst dann wirksam sei, wenn der Verbraucher für den konkreten Fall eingewilligt habe und dabei in Kenntnis der Sachlage sei. Dafür müsse der Verbraucher vorher eindeutig auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen werden. Weiterhin setze dies voraus, dass der Angerufene weiß, welches Unternehmen für welche Werbemaßnahmen anrufen könnte. Eine derartige konkrete Einwilligung lag in diesem Fall nicht vor. Es handele sich daher um eine unzumutbare Belästigung, da die Werbeanrufe ohne die ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher erfolgt seien, so das Gericht weiter.
Auswirkungen des BGH-Urteils
Das BGH-Urteil stärkt die Position der Verbraucher und schützt sie vor unerwünschten Anrufen. Ob Unternehmen in der Praxis tatsächlich von derartigen Werbemaßnahmen absehen, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt, sei aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dahingestellt. Um sicher zu gehen, sollten Online-Händler fortan konkrete Einwilligungen einholen, um nicht abgemahnt zu werden. Einverständniserklärungen, die pauschal Kontaktaufnahmen (insbesondere durch Dritte) genehmigen, reichen somit nicht mehr aus.