Große Plattformen wie Amazon, Conrad und Apple verkaufen nicht nur Neuware, sondern auch gerbrauchte Ware zu deutlich reduzierten Preisen. Sie finden dabei immer wieder andere Wege, ihre Produkte nicht als „gebraucht“ zu bezeichnen, um über den tatsächlichen Zustand hinwegzutäuschen. Amazon nutzte dafür kürzlich den Ausdruck „Refurbished Certificate“ und fing sich damit eine Klage vor dem Landgericht München ein. Die Richter ließen den Begriff nicht zu. Worauf sollten Online-Händler achten?

Amazon betitelt gebrauchten Zustand als „Refurbished Certificate“

Amazon führte im Frühjahr dieses Jahres ein Smartphone mit der Angabe „Refurbished Certificate“ auf seiner Plattform. Das stieß dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sauer auf. Dieser mahnte Amazon daher ab. Der Marktplatz änderte darauf die Angabe in „Gebrauchter Zustand“, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Das war den Verbraucherschützern nicht genug, so dass der Fall vor dem Landgericht München landete.

Das wollten die Verbraucherschützer erreichen

Der Bundesverband gab an, dass man Verbraucher vor Angeboten schützen wolle, die nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen. Dabei gehe es ihnen nicht nur um den Einzelfall von Amazon. Vielmehr solle grundsätzlich geklärt werden, dass der Ausdruck „Refurbished Certificate“ nicht für gerbrauchte Ware geeignet sei.

So verteidigte sich Amazon vor Gericht

Amazon berief sich vor Gericht auf die Handlungsweise anderer großer Portale. So biete der Elektronikhändler Conrad ein ganzes Sortiment an, das als „Refurbished“ bezeichnet werde. Zudem arbeite Apple mit dem Begriff „Apple Certified Refurbished“, um generalüberholte Produkte zu verkaufen. Aus Sicht von Amazon vollkommen legal. Denn: Der Gebrauch des Wortes „Refurbished“ sei gerade im Elektronik-Segment Verbrauchern geläufig.

Landgericht München zu „Refurbished Certificate“

Die Richter des Landgericht München waren von den Vergleichen wenig beeindruckt. Sie verwiesen darauf, dass Conrad lediglich von „Refurbished Produkten“ spricht, nicht aber von einem „Refurbished Certificate“. Darüber hinaus gaben sie an, dass Kunden es gewohnt seien, bei einem Kauf zwischen gebrauchter und neuer Ware unterscheiden zu können. Denn: Das gibt ihnen einen klaren Hinweis darauf, wie lang die Lebensdauer des Produkts und was ein angemessener Preis dafür ist. Der Ausdruck „Refiurbished Certificate“ ist Verbrauchern jedoch nicht vertraut, so dass sie diese Einschätzungen nicht mehr vornehmen können. Für die deutsche Übersetzung „wiederaufbereitetes Zertifikat“ gilt das ebenso.

Darauf sollten Händler achten

Shop-Betreiber sollten weder den Ausdruck „Refurbished Certificate“ noch die deutsche Übersetzung „wiederaufbereitetes Zertifikat“ für gebrauchte Produkte verwenden. Auch wenn Portale wie Apple und Conrad bisher mit dem Ausdruck „Refurbished“ durchkommen, sollten sie darauf ebenfalls verzichten. Um Kunden nicht in die Irre zu führen und damit rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Händler Produkte schlichtweg als „gebraucht“ betiteln.