Immer wieder werden Online-Händler mit Abmahnungen und damit verbundenen Unterlassungserklärungen konfrontiert. Dabei ist es stets fraglich, wie darauf zu reagieren ist. Ein aktuelles Urteil zeigt: Eine Unterlassungserklärung sollte vor allem gründlich gelesen und auf die inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, bevor diese unterschrieben wird.

OLG Brandenburg: Unterlassungserklärung verbindlich?

In dem vom OLG Brandenburg zu behandelnden Fall hatte ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb gegen einen Reiseunternehmer geklagt, da dieser bei seiner Geschäftstätigkeit eine unwirksame AGB-Klausel verwendete. Infolgedessen hatte der Beklagte eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterschrieben. Für den Fall, dass der Reiseunternehmer seiner Verpflichtung nicht nachkomme und weiter die AGB-Klausel verwende, sollte gemäß der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig werden. Genau das forderte der Verein nun ein, da der Unternehmer seine AGB-Klausel nicht überarbeitete oder herausnahm.

Der beklagte Reiseunternehmer reichte dann wiederum Berufung gegen die ursprüngliche Verpflichtung, die AGB-Klausur nicht mehr zu nutzen, sowie gegen die durch den Verstoß entstandene Vertragsstrafe ein. Gemäß des Unternehmers sei die Klausel nicht wettbewerbswidrig und damit nicht unwirksam, weshalb er diese auch weiter verwenden dürfe.

OLG Brandenburg: Unterlassungserklärung bindend

In seiner Entscheidung gab das OLG Brandenburg dem Verein Recht. Der Reiseunternehmer hatte sich durch die Abgabe der Unterlassungserklärung vertraglich dazu verpflichtet, die AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden. Es spiele daher keine Rolle, ob der Inhalt der Unterlassungserklärung falsch oder richtig sei, weshalb eine Prüfung dessen nicht mehr vorgenommen werde. Einer abgegeben Unterlassungserklärung kann also nicht entgegen gehalten werden, sie sei inhaltlich nicht korrekt. Der Reiseunternehmer musste sich also an den Inhalt der Unterlassungserklärung halten und die AGB-Klausel entfernen sowie die Vertragsstrafe zahlen.

Achtung Shopbetreiber: Inhalt von Unterlassungserklärung prüfen

Shopbetreiber, die nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, müssen sich in der Regel daran halten. Daher ist es für Händler unumgänglich, Unterlassungserklärungen zunächst ausführlich zu überprüfen und auf ihre inhaltliche Stimmigkeit zu untersuchen. Die Abgabe der Unterlassungserklärung kann grundsätzlich nicht zurückgenommen oder mit der Aussage, der Inhalt der Erklärung sei nicht korrekt, für unwirksam erklärt werden. Eine eingehende Überprüfung kann Shopbetreiber also davor bewahren, für ein unter Umständen gar nicht rechtswidriges Verhalten abgemahnt zu werden und im schlimmsten Falle eine Vertragsstrafe für eine inhaltlich nicht korrekte Unterlassungserklärung zahlen zu müssen.