Positive Kritik, Lob und Empfehlungen auf Bewertungsportalen sind für Onlineshops heute ein unverzichtbarer Bestandteil des Erfolgs. Da einige Beispiele in der Vergangenheit gezeigt haben, dass nicht alle Rating-Portale glaubwürdige Bewertungen und Empfehlungen führen, bietet es sich für Shops an, Kunden Empfehlungen direkt aus dem Shop heraus an Freunde und Bekannte aussprechen zu lassen. Diese als Tell-a-friend-Funktion bekannte Methode wird von zahlreichen Händlern genutzt. Wie steht es um die rechtliche Zulässigkeit dieser Werbung?
BGH zur Tell-a-friend-Funktion
Bei der Tell-a-friend-Funktion können User Produkte und Webseiten ihren Freunden und Bekannten per E-Mail empfehlen. Die Funktion ist in der Regel direkt in die Webseite oder den Shop des Unternehmens eingebunden. Diese profitieren also vom Prinzip des Weitersagens. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei jedoch um Werbung, die bisher zu zahlreichen Abmahnungen geführt hat. Daher entschied der BGH in einem Urteil vor zwei Jahren, dass es unzulässig ist, Usern eine Tell-a-friend-Funktion zur Verfügung zu stellen, da Dritten auf diese Weise unverlangt eine Werbemail zugeschickt wird.
Abmahnung trotz privaten Absenders?
In seiner Entscheidung bezieht sich der BGH jedoch ausschließlich auf den Umstand, dass die vom User initiierte Werbemail das Unternehmen im Absender trägt. Wie es um die rechtliche Zulässigkeit der Tell-a-friend-Funktion steht, wenn der Nutzer und nicht der Händler als Absender in der Mail geführt wird, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Wem ist die Werbemail dann also zuzurechnen?
Das Kammergericht Berlin entschied hierzu im letzten Jahr: Stellt ein Unternehmen nur die technischen Voraussetzungen für die Werbemail und ist diese als privat gekennzeichnet, so handelt es sich nicht um eine unzulässige E-Mail-Werbung des Unternehmens. Trotz dieses Urteils kommt es aber dennoch zu weiteren Abmahnungen. Eine endgültige Klärung der Zulässigkeit der Tell-a-friend-Funktion steht also noch aus.
Tell-a-friend-Funktion: Wie können Händler Abmahnungen vermeiden?
Die Tell-a-friend-Funktion birgt also trotz zweier Urteile weiter rechtliche Risiken für Online-Händler. Wie können Shopbetreiber also Abmahnungen vermeiden? Shops, die die Tell-a-friend-Funktion anbieten wollen, sollten sicherstellen, dass bei Verschicken der Mail der private Nutzer als Absender geführt wird. Zusätzlich empfiehlt es sich, dass User die Nachricht frei abändern können. Auf diese Weise wird die Mail mehr private, eigene Empfehlung als klassische Werbemail des Unternehmens.
eBay geht noch einen Schritt weiter. Der Online-Marktplatz lässt Produkte weiterempfehlen, koppelt diesen Prozess jedoch aus der eigenen Seite aus. User, die also Freunden Ware empfehlen wollen, werden direkt vom Marktplatz in das eigene Mailkonto weitergeleitet. Auf diese Weise sind Text und Absender rein privater Natur und dadurch abmahnsicher. Händler, die also auf Nummer sicher gehen wollen, sollten sich daran ein Vorbild nehmen und die Tell-a-friend-Funktion auf diese Weise anbieten.