Händler können in ihrem Shop mit zahlreichen Tricks arbeiten, die Kunden ein Angebot als besonders attraktiv erscheinen lassen. Ob durchgestrichene Preise, Preissenkungen in Prozentangaben, Vergleiche mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP), künstliche Verknappung oder Angebote auf Zeit – Shopbetreiber setzen auf verschiedene Maßnahmen, um Konsumenten zu einem schnellen Kauf zu bewegen. Dass der Grat zwischen cleverem Marketing und wettbewerbswidrigen Tricks schmal ist, haben in letzter Zeit mehrfach Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen gezeigt. Händler sind daher angehalten, derartige Marketing-Kniffe mit Vorsicht einzusetzen. Hatten wir kürzlich bereits über die rechtliche Zulässigkeit der künstlichen Verknappung berichtet, hat jetzt das Landgericht Bochum zur Schnäppchen-Werbung mit Vergleichen zur UVP und zur zeitlichen Verknappung ein Urteil gesprochen. Wann ist Schnäppchen-Werbung wettbewerbswidrig?
Schnäppchen-Werbung: Vergleiche mit der UVP zulässig?
Großer Beliebtheit erfreut sich Schnäppchen-Werbung mit durchgestrichenen Preisen, die als UVP des Herstellers gekennzeichnet ist. Oftmals liegt die unverbindliche Preisempfehlung deutlich höher als die tatsächlichen Preise in Onlineshops, so dass sich ein Vergleich für Händler empfiehlt. Nicht immer ist jedoch klar, ob es sich wirklich um eine UVP handelt und der Vergleich damit wettbewerbskonform ist. Generell gilt: Werben Shopbetreiber mit dem Unterbieten einer Preisempfehlung des Herstellers, muss es sich bei der UVP um einen angemessenen Durchschnittspreis handeln, der den üblichen Marktpreis nicht so übersteigt, dass von einem Mondpreis gesprochen werden kann. Wirbt ein Händler mit einer Preissenkung im Vergleich zur UVP und ist aber streitig, ob es sich dabei tatsächlich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, liegt die Beweislast beim Händler. Dieser muss nachweisen, dass die im Shop geführte UVP tatsächlich ein am Markt über einen längeren Zeitraum geführter Durchschnittspreis war bzw. ist.
Landgericht Bochum zu Vergleichen mit UVP
Das Landgericht Bochum hatte jetzt dazu einen Fall vorliegen: Ein Onlineshop für Mobilfunkzubehör bot eine Schutzhülle für das iPhone an. Dabei fand sich in dem Angebot ein durchgestrichener Preis von 29,99 Euro, der wiederum mit einem Sternchen versehen war. Das Sternchen klärte darüber auf, dass es sich bei den knapp 30 Euro um eine unverbindliche Preisempfehlung handele. Als Verkaufspreis wurden 7,99 Euro geführt, was wiederum mit dem Hinweis „73 % sparen“ versehen war, um auf die enorme Preisdiskrepanz zur UVP hinzuweisen und Kunden zu einem Kauf zu motivieren. Ein Konkurrent mahnte den Händler ab, da es sich aus seiner Sicht um keine wirkliche UVP handele, sondern um einen Mondpreis, der so nie am Markt bestanden hätte. Darüber hinaus gäbe es das gleiche Produkt zu einem Preis von 1,44 Euro auf anderen Verkaufsplattformen, was zusätzlich unterstreiche, dass es sich hierbei nicht um ein besonderes Angebot handelt. Der Konkurrent ging hier also klar von einer Schnäppchen-Werbung aus, die nicht mehr wettbewerbskonform ist.
In seiner Entscheidung gab das Landgericht Bochum dem klagenden Konkurrenten Recht und stufte die Schnäppchen-Werbung gemäß § 3 Abs. 1 UWG als wettbewerbswidrig ein. Der Shopbetreiber werbe mit einem Preisnachlass, der sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung bezieht, die nicht feststellbar ist. Da der beklagte Händler nicht nachweisen konnte, dass der Hersteller diese UVP ausgegeben hatte oder der Preis überhaupt irgendwo in Deutschland zu finden war, sei die Schnäppchen-Werbung rechtlich unzulässig. Kunden würden hierbei besonders in die Irre geführt, da die Höhe der Preisreduzierung durch die Einblendung des Nachlasses in Prozent (73 %) hervorgehoben wurde.
Schnäppchen-Werbung: Zeitliche Verknappung zulässig?
Ein weiterer, oft eingesetzter Marketing-Trick ist die zeitliche Verknappung, die Kunden weismachen soll, dass ein Angebot nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar sei. In der Regel ist diese Maßnahme wettbewerbskonform, wenn Händler ein Produkt nur für einen kurzen Zeitraum für einen günstigeren Preis verkaufen wollen. Ob als Resteverkauf oder besonderes Angebot, um auf sich aufmerksam zu machen.
Anders sieht es aus, wenn Shopbetreiber mit einem begrenzten Zeitraum für ein Produkt werben, nach Ablauf dieser vorgegeben Zeit jedoch das Angebot in gleicher Form wiederholen. Die zeitliche Beschränkung wird in solchen Fällen dem Kunden lediglich vorgetäuscht, um zu schnellen Käufen zu verleiten. Dass dies als ein wettbewerbswidriges Vorgehen eingestuft wird, zeigt ebenfalls die Entscheidung des Landgerichts Bochum.
Landgericht Bochum zu zeitlicher Verknappung
In dem oben geschilderten Fall hatte der beklagte Online-Händler sein Angebot zusätzlich mit einer rückwärtslaufenden Uhr versehen, der ein „Nur noch“ vorangestellt war. Nach Ablauf der voreingestellten 96 Stunden war das beworbene Angebot jedoch nicht beendet, sondern begann wieder von vorne. Auf jede abgelaufenen 96 Stunden folgten also neue 96 Stunden.
Auch diese Maßnahme wurde vom Gericht als Wettbewerbsverstoß eingestuft. Das LG Bochum wies darauf hin, dass Verbraucher in unzulässiger Weise unter Zeitdruck gesetzt würden, da sie davon ausgingen, die Offerte sei nach Ablauf der Zeit nicht mehr gültig und es sei dann ein höherer Preis zu zahlen. Kunden würden so also getäuscht, schnell reagieren zu müssen, um von dem Angebot profitieren zu können. Da die Uhr nach Ablauf der Zeit aber wieder auf 96 Stunden gestellt werde, sei die Maßnahme irreführend.