Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum von Unternehmen ist Pflicht. Das hat jetzt das KG Berlin entschieden. Dabei verwies das Gericht darauf, dass ein Kontaktformular die „Adresse der elektronischen Post“ nicht ersetzen könne, da sich Verbraucher bei derartigen Formularen den Vorgaben des Unternehmens fügen müssten und so in bestimmten Fällen ihr Anliegen nicht angemessen vortragen könnten.
Die Entscheidung des KG Berlin orientiert sich damit an dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union, das Diensteanbieter zu allererst verpflichtet sieht, die E-Mail-Adresse anzugeben. Das Kammergericht Berlin fügte zudem an, dass auch Fax- und Telefonnummer kein Ersatz für eine E-Mail-Adresse seien. Jeder Internetnutzer sei in der Lage, eine E-Mail zu verschicken, nicht jeder habe jedoch Zugang zu einem Fax. Die telefonische Kommunikation sei flüchtig und lasse sich nicht ohne Weiteres dokumentieren, so das Gericht weiter. Hinzu komme die Tatsache, dass je nach angegebener Telefonnummer ein Telefongespräch für den Verbraucher höhere Kosten verursachen könne als der E-Mail-Versand.
Im konkreten Fall war eine irische Fluggesellschaft verklagt worden, da diese der Impressumspflicht gemäß dem Telemediengesetz nicht hinreichend nachkam. Unter „Kontakt“ führte die Airline Angaben zur postalischen Adresse, eine Faxnummer und diverse Telefonnummern und ging davon aus, dass Verbraucher so in „vergleichbarer Art und Weise“ Kontakt aufnehmen könnten, wie es auch mit einer E-Mail-Adresse möglich wäre. Ferner würde keine große Fluggesellschaft eine E-Mail-Adresse in seinem Impressum angeben, da diese Spam und unzählbare Kundenanfragen generieren würde, so die Argumentation der irischen Airline weiter. Das KG Berlin verwies in seinem Urteil jedoch darauf, dass der Verweis auf andere Fluggesellschaften nicht greifen würde, da unlauterer Wettbewerb nicht dadurch zulässig wird, wenn andere ihn auch betreiben. Nachdem in erster Instanz das Landgericht Berlin die Airline auf Unterlassung verurteilt hatte und der Beklagte in Berufung ging, entschied nun also auch das KG Berlin gegen das irische Unternehmen.
Onlineshops sollten also auf die Vollständigkeit ihres Impressums achten, um derartigen Unterlassungsklagen zu entgehen. Auch auf Plattformen, die mehreren Shops den Verkauf ihrer Produkte ermöglichen, müssen die jeweiligen Händler auf ein rechtmäßiges Impressum achten, da der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf nach Plattformbetreiber den Händlern zwar die Möglichkeit zum Eintragen eines Impressums geben müssen, für die Vollständigkeit des eigenen Impressums die Händler jedoch selbst verantwortlich sind.