Die Alternative Streitbeilegung hat Shopbetreibern bereits eine Menge Sorgen und Ärger bereitet. Dass es nicht ausreicht, die URL der OS-Plattform in Impressum und AGB zu platzieren, zeigt jetzt eine neue Entscheidung des OLG München. Worauf müssen Online-Händler achten, um Abmahnungen zu vermeiden?
OS-Plattform: One more thing
Ob Onlineshop, Online-Dienstleister oder Marktplatz-Präsenz: Shopbetreiber sind seit 1,5 Jahren verpflichtet, den Link zur OS-Plattform auf ihrer Seite zu platzieren. Das gibt die „Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ vor. Seitdem hat es zahlreiche Abmahnungen gegeben, da nicht alle Händler dieser Pflicht nachkamen oder der Link nicht „leicht zugänglich“ war. Das OLG München klärte jetzt eine weitere Frage: Muss die URL zur OS-Plattform verlinkt sein? Oder reicht die einfache Webadresse aus?
Achtung Abmahnung: Link muss klickbar sein
Das OLG München ließ wissen, dass der Link in jedem Fall mit einem Klick zur OS-Plattform führen muss. Shopbetreiber müssen die URL daher verlinken. Eine einfache Positionierung der Internetadresse reicht nicht aus. Das Gericht führte aus, dass auf diese Weise möglichst viele Verbraucher ihren Weg auf die OS-Plattform finden und so über das Bestehen der Online-Streitbeilegung informiert sind. Ein eigenhändiges Kopieren der URL wäre ein Schritt mehr, der Verbraucher davon abhalten könnte, sich die Plattform näher anzuschauen.
Einbindung der OS-Plattform: Shopbetreiber verpflichtet
Zur Erinnerung: Alle Unternehmer und damit alle Shopbetreiber mit Sitz in der EU, die Waren oder Dienstleistungen auf einer Webseite anbieten und Kunden Bestellungen online abschließen lassen (auch per E-Mail), müssen den Link zur Online-Streitbeilegung mitaufnehmen. Damit der Link rechtskonform auf der Webseite platziert ist, müssen Shopbetreiber diesen „leicht zugänglich“ einbinden. In anderen Worten: Verbraucher müssen den Link schnell und einfach finden können. Dazu gehört auch, dass dieser als Link erkennbar ist. In diese Richtung spielt auch die aktuelle Entscheidung des OLG München. Verlinkte URLs werden von Kunden unmittelbar als Link wahrgenommen, so dass auf diese Weise die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Shopbetreiber sollten durch die aktuelle Entscheidung erneut ihre Platzierung des Links überprüfen. Der Link sollte im Impressum oder auf der Startseite des Shops stehen. Idealerweise wiederholen sich die Informationen zur OS-Plattform in den AGB. Händler sind dann rechtssicher vor Abmahnungen geschützt.