Auch wenn es durch die Online-Streitschlichtung zahlreiche neue Pflichten für Shop-Betreiber gab – dass das Einbinden des Links zur OS-Plattform zu den wichtigsten gehört, dürfte jeder Händler mitbekommen haben. Wie sieht es jedoch auf Marktplätzen wie eBay und Amazon aus? Muss dort ebenfalls der Link in das eigene Angebot platziert werden?
Link zur OS-Plattform: Auch auf Amazon und eBay?
Mit dieser Frage haben sich in den letzten Monaten gleich mehrere Gerichte beschäftigen müssen. So entschied in einem viel diskutierten Urteil das OLG Dresden (Urt. v. 17.1.2017, 14 U 1462/16) genau wie die Vorinstanz, dass ein Marktplatz-Händler auf Amazon nicht verpflichtet ist, den Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Dem müsste nur der Marktplatzbetreiber selbst nachkommen. Verschiedene Rechtsportale sprechen hier jedoch von einer klaren Fehlentscheidung, die eine neue Abmahnfalle für Shop-Betreiber schafft.
OLG Koblenz spricht Pflicht für Händler auf Marktplätzen aus
Zu einem gegenteiligen Urteil kam das OLG Koblenz (Beschluss v. 25.1.2017, 9 W 426/16) wenige Tage später in einem ähnlichen Fall. Dabei ging es um das Platzieren des Links auf eBay. Händler seien sehr wohl nicht nur in ihrem eigenen Shop angehalten, Verbrauchern den Link zur Online-Streitschlichtung zur Verfügung zu stellen. Auch auf einer Marktplatz-Plattform wie eBay dürfe die Verlinkung nicht fehlen. Ein Verstoß dagegen sei abmahnbar. Die Vorinstanz hatte hier ähnlich wie das OLG Dresden entschieden. Das OLG Koblenz korrigierte diese Entscheidung dann mit seinem Urteil.
Link zur OS-Plattform: Pflicht oder keine Pflicht?
Nicht wenige Händler dürften durch die unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte verwirrt sein. Man kann jedoch davon ausgehen, dass der Gesetzgeber Verkäufer auf Plattformen wie eBay und Amazon nicht davon freistellen wollte, Verbrauchern den Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Händler sollten daher in jedem Fall sichergehen, auch in ihren Angeboten auf Marktplätzen den Link mit einzubinden. Das Risiko einer Abmahnung ist aufgrund der Aktualität der Online-Streitschlichtung schlichtweg zu groß, um diese wahrscheinliche Pflicht ignorieren zu können.