Online-Marktplätze wie Amazon, eBay oder Rakuten stellen für Händler eine attraktive Möglichkeit dar, neben dem eigenen Onlineshop einen zusätzlichen Online-Vertriebskanal nutzen zu können. Durch den hohen Bekanntheitsgrad und die Beliebtheit dieser Marktplätze sind so auch Händler, die nur einen kleinen (mit schlechtem Google-Ranking) oder keinen eigenen Webshop besitzen, in der Lage, ihre Produkte einer breiten Masse an Usern zu präsentieren. Wer ist für die Richtigkeit der Angebote auf einem Online-Marktplatz verantwortlich? Stehen die Portale oder die Händler selbst in der Pflicht, potenziellen Kunden ein fehlerloses Angebot anzuzeigen?
OLG Köln mit aktuellem Urteil
Dazu hatten jetzt kürzlich zunächst das Landgericht und anschließend das Oberlandesgericht Köln einen Fall vorliegen. Der Online-Marktplatz Amazon fügte dem Angebot eines Händlers eine falsche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) hinzu. Die höhere, falsche UVP lag 50 Euro über dem Angebot des Verkäufers (UVP 330 Euro im Vergleich zu Händlerpreis 279 Euro), weshalb dies als günstiger erschien. Tatsächlich waren jedoch die unverbindliche Preisempfehlung und der Angebotspreis gleich hoch. Ein Wettbewerber wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler daher wegen falscher Preisgegenüberstellung ab.
Der Händler sah nicht ein, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Konkurrent beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Der Händler wiederum setzte der Verfügung entgegen, nicht für die falsche UVP verantwortlich zu sein, da der Online-Marktplatz Amazon diese hinzugefügt hatte. Das Gericht hatte also zu entscheiden, ob Online-Händler für unverschuldete Fehler auf einem Online-Marktplatz haften müssen.
Online-Marktplatz Amazon haftet nicht für Wettbewerbsverstoß
Das Landgericht Köln entschied zugunsten des Wettbewerbs. Der Händler sei für die fehlerhafte Preisdarstellung und damit für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich, auch wenn Amazon die UVP ergänzt hat. Der Händler sei auf einem Online-Marktplatz selbst für den Inhalt seines Angebots zuständig, so dass der Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers berechtigt sei. Darüber hinaus wies das Landgericht daraufhin, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche kein Verschulden des Abgemahnten voraussetzen. Der Konkurrent musste sich daher auch nicht an einen Dritten, in diesem Fall Amazon, verweisen lassen. Das Urteil wurde in nächster Instanz vom OLG Köln bestätigt.
Händler mit Ansprüchen gegenüber Amazon
Auch wenn der Händler den Fall vor Gericht verloren hat, gänzlich hilflos ist er in dieser Sache nicht. Die ihm entstandenen Anwaltskosten kann er sich im Rahmen von Schadensersatzansprüchen vom Online-Marktplatz erstatten lassen. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden Amazons, das im vorliegenden Fall offenbar gegeben ist.