Das Weihnachtsgeschäft hat für Online-Händler begonnen, so dass Konsumenten ab jetzt wieder mit besonders vielen Angeboten, Rabatten und tollen Konditionen umworben werden. Pünktliche und schnelle Lieferungen werden dabei nicht nur von Last-Minute-Bestellern geschätzt. Online-Kunden gehen heute davon aus, dass die im Shop angegebenen Lagerbestände aktuell sind und versprochene Lieferzeiten eingehalten werden, damit das Wunschpaket zuverlässig und rechtzeitig vor der Tür steht. Was passiert jedoch, wenn Händler mit Lagerbestand und kurzen Lieferzeiten werben, die Ware dann aber erst deutlich später geliefert werden kann. Wann handelt es sich um ein rechtlich unzulässiges Lockangebot?

Falsche Bestandsangabe als wettbewerbswidriges Lockangebot?

Bereits vom Landgericht Bochum behandelt, musste jetzt ein Streitfall über eine nicht eingehaltene Lieferzeit vom OLG Hamm in nächster Instanz entschieden werden. Ein Online-Händler hatte ein Elektrofahrrad mit dem Verweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ beworben und dabei eine Lieferzeit von zwei bis vier Tagen angegeben. Die Bestellung einer Kundin ging im Dezember 2014 ein, der Händler konnte das Rad jedoch nicht in der angeforderten Rahmengröße in den beworbenen zwei bis vier Tagen liefern, da es schlichtweg nicht vorrätig war. Erst im Januar 2015 erhielt die Kundin dann ihr bestelltes Rad.

In erster Instanz hatte das Landgericht Bochum der Klägerin Recht gegeben und damit den falschen Lagerbestand als wettbewerbswidriges Lockangebot eingestuft. Das OLG Hamm bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz. Der Händler habe mit einem rechtlich unzulässigen Lockangebot geworben, um Kunden für einen Kauf zu motivieren. Für eine Zulässigkeit hätte der Shopbetreiber über das fehlende Warenangebot ausdrücklich informieren müssen.

Bestands- und Lieferzeitangeben aktuell halten

Auch wenn nicht alle Händler über die notwendigen Ressourcen verfügen, Bestand und Lieferzeit alle 30 Minuten zu aktualisieren, sind Verweise wie vom Elektrofahrrad-Händler genutzt („nur noch wenige Exemplare auf Lager“) und die in dem Zusammenhang angepriesenen Lieferzeit vorsichtig einzusetzen. In dem behandelten Streitfall dürfte dem Händler bereits bei Platzierung des Verweises bewusst gewesen sein, dass nicht alle Rahmenmodelle in der versprochenen Lieferzeit zugestellt werden können. Online-Händler sollten daher bei einem Lockangebot wie diesem beachten, dass nicht nur rechtliche Konsequenzen drohen, sondern die Kunden sicher nicht noch einmal in dem Shop bestellen. Insbesondere die hohen Erwartungen der Konsumenten an einen fehlerlosen, umfangreichen Service lassen heute derart lange Wartezeiten auf ein Produkt nicht erlauben. Vor allem nicht in der anstehenden Weihnachtszeit.

Webshopbetreiber sollten also auf realistische Lieferzeiten sowie genaue Bestände setzen und Kunden lieber mit anderen Mitteln, wie z.B. mit konkurrenzfähigen Preisen, guten Produkttexten und verbraucherfreundlichen Retour-Konditionen, von einem Einkauf überzeugen.