Die Datenschutzerklärung gehört zu den vielen rechtlichen Stolpersteinen, auf die Händler im Web achten müssen. Die zentrale Frage dabei: Muss ein Kontaktformular im eigenen Shop eine Erklärung darüber aufweisen, welche Daten erhoben und in welchem Umfang genutzt werden? Wir werfen einen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung.
Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung unzulässig?
Erst kürzlich entschied das Landgericht (LG) Berlin, dass ein Kontaktformular auf einer Webseite keine Datenschutzerklärung benötigt. Nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen ähnlichen Fall zu entscheiden:
Ein Webseitenbetreiber führte auf seiner Seite ein Kontaktformular. Eine Erklärung, wie und in welchem Umfang er die Daten, die User in das Formular eintragen, verwendete, gab er in diesem Kontext jedoch nicht an. Auch fand sich auf der Seite kein Hinweis darauf, dass Nutzer ihre erteilte Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten jederzeit widerrufen können.
Das gefiel einer Konkurrentin überhaupt nicht. Sie sprach daher eine Abmahnung aus, die der Webseitenbetreiber jedoch nicht akzeptierte. Das Fall landete schlussendlich vor dem OLG Köln.
Datenschutzerklärung: Keine einheitliche Rechtsprechung
Das OLG Köln entschied, dass der Webseitenbetreiber wettbewerbswidrig handelte. Gemäß des Telemediengesetzes müssten Diensteanbieter angeben, welche personenbezogenen Daten sie erheben und wie sie diese nutzen. Da der Webseitenbetreiber dieser Pflicht nicht nachgekommen war, stufte das Gericht sein Handeln als rechtlich unzulässig ein. Damit entschied das OLG Köln anders als das LG Berlin, das diese Handlung nicht als wettbewerbswidrig bewertet hatte. Die Rechtsprechung zum Thema Datenschutzerklärung bleibt somit weiter uneinheitlich. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Sinn und Zweck der Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärungen sollen vor allem Verbraucher schützen. Klären Unternehmen über die Verwendung von Userdaten auf, können sich Verbraucher entscheiden, ob ihnen diese Verwendung zuspricht und ob sie das Kontaktformular verwenden wollen. Über die Nutzung der Daten aufgeklärt kann es also dazu kommen, dass sich Verbraucher dagegen entscheiden.
Brauchen Shopbetreiber eine Datenschutzerklärung?
Auch wenn die Rechtslage zur Datenschutzerklärung bisher noch nicht geklärt ist, sollten Shopbetreiber auf Nummer sicher gehen und über die Verwendung der Userdaten aufklären. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Kunden durch einen Hinweis zur Datenverwendung gegen eine Kontaktaufnahme entscheiden, dürfte eher gering sein. Eine Abmahnung durch Konkurrenten oder die Verbraucherzentrale ist so jedoch ausgeschlossen.