Gutscheine werden von Onlineshops vielfältig eingesetzt. Während neue Händler am Markt durch den Einsatz von Gutscheinen die Reichweite und den eigenen Bekanntheitsgrad steigern und damit vor allem Neukunden gewinnen wollen, setzen andere Unternehmen auf die Vermarktung von neuen Produkten, den Abverkauf von auslaufenden Artikeln oder schlichtweg die Bindung von Bestandskunden. Gutscheine sind von Händlern jedoch mit Bedacht einzusetzen, will man nicht abgemahnt werden. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Abhandlungen, da Webshop-Betreiber einen rechtlich unzulässigen Einsatz von Gutscheinen vornehmen. Erst kürzlich berichteten wir über die gesetzliche Gültigkeit von Gutscheinen und ob in diesem Kontext eine zeitliche Befristung der Einlösung durch Online-Händler vorgenommen werden kann.
Händler mit nachträglicher Einschränkung von Gutscheinen
Dass Webshop-Betreiber die Einlösung von Gutscheinen einschränken, gilt im Online-Handel als Regel. Ob eine nachträgliche Einschränkung rechtlich zulässig ist, musste kürzlich das Landgericht Ingolstadt klären. In dem zu behandelnden Fall vergab ein Händler Rabattgutscheine an seine Kunden. Die Bedingungen der Gutscheine sahen jedoch vor, dass diese nicht mit anderen Aktionen bzw. der Coupon-Card kombinierbar waren. Auch eine Einlösung für den I-Tunes-/App-Store und GamingCards war nicht möglich. Der Händler klärte seine Kunden über diese Bedingungen jedoch erst nach der Vergabe der Gutscheine auf. Daraufhin wurde dieser abgemahnt, mit der Begründung, dass es sich um Irreführung handele. Die Kunden des Unternehmens seien bei Erhalt der Gutscheine davon ausgegangen, dass diese für das gesamte Sortiment gültig seien und keinen Einschränkungen unterliegen. Da der Händler nach eingegangener Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, wurde er verklagt. Das Landgericht Ingolstadt hatte nun zu klären, wann Kunden über Einschränkungen bezüglich der Einlösung von Gutscheinen belehrt werden müssen.
Gutscheine dürfen nicht nachträglich eingeschränkt werden
Das Landgericht gab der Klage statt und erklärte, dass Gutscheine nicht nachträglich eingeschränkt werden dürfen. Eine verspätete Bekanntgabe der Gültigkeitseinschränkung verstößt gegen §5 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da Kunden auf diese Weise in die Irre geführt werden. Dem Gesetz nach muss ein Kunde über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung aufgeklärt werden. Dazu zählen laut des Gerichtsurteils auch die Bedingungen von Gutscheinen, wie etwa deren Einlösbarkeit. In dem vorliegenden Fall waren die Verbraucher durch die nachträglich aufgeführten Gutscheinbedingungen in ihrer Kaufentscheidung beeinträchtigt, was das Gericht zu seinem finalen Urteil kommen ließ. Händler müssen also bereits bei der Vergabe von Gutscheinen über die geltenden Bedingungen und damit auch über eventuelle Einschränkungen unterrichten.