Dass Gütesiegel und Zertifizierungen in Onlineshops das Vertrauen von Kunden gewinnen und damit die Conversionrate steigern, haben zahlreiche Studien bewiesen. Der rechtlich zulässige Einsatz von Auszeichnungen im Shop will jedoch genau überprüft sein, will man als Händler nicht abgemahnt werden. Wie verhält es sich mit Gütesiegeln, die heute nicht mehr vergeben werden? Dürfen Händler eine einst erlangte Zertifizierung im Shop weiter führen? Ein aktueller Fall des Landgerichts Essen hatte jetzt genau diese Frage zu beantworten.
Gütesiegel „geprüftes eBay Mitglied“ abmahnbar?
Ein Online-Händler, der Kontaktlinsen bei eBay verkaufte, warb mit dem Gütesiegel „geprüftes eBay Mitglied“, das seitens des Marktplatzes seit Mitte 2012 nicht mehr vergeben wird. Um das Gütesiegel zu erwerben, mussten Händler ihre Identität durch die Deutsche Post AG mit dem PostIdent-Verfahren anhand ihrer Ausweispapiere feststellen und bestätigen lassen. Auch konnte man geprüftes eBay-Mitglied werden, indem man die Ausweispapiere von eBay-Mitarbeitern im Rahmen von Live-Events mit den Angaben im eBay-Konto abgleichen ließ. Nach erfolgreicher Bestätigung erhielten Händler das Symbol „Geprüftes Mitglied“ auf der Mitgliedskarte sowie hinter dem Usernamen. Shopbetreiber, die diese Zertifizierung führten, konnten in der Regel von höherem Vertrauen der Online-Shopper ausgehen. Das Siegel erhielt der beklagte Händler vor der Beendigung der Aktion, führte dies jedoch auch danach weiter in seinem Account. Ein Konkurrent wurde darauf aufmerksam und reichte gegen den Kontaktlinsen-Händler Klage ein.
Irreführung durch veraltetes Gütesiegel?
Das Landgericht Essen stufte die Werbung mit dem Gütesiegel „geprüftes eBay Mitglied“ als Irreführung ein, weshalb einer weitere Verwendung untersagt wurde. In seinem Urteil führte das Gericht aus, dass die Auszeichnung bei Usern den Eindruck erwecke, der Händler weise damit eine besondere Qualität nach. Da das Siegel jedoch nicht mehr vergeben wird, sei dies unzutreffend. Der Händler beeinflusse den Markt damit in erheblichem Maße auf unsachliche Weise. Darüber hinaus hob das LG Essen hervor, dass es irrelevant sei, dass der Händler das Gütesiegel zuvor in rechtmäßiger Weise erworben hatte.
Unzulässige Verwendung durch fehlende Aufklärung?
Nicht nur wurde die Verwendung des Gütesiegels aufgrund der nicht mehr vorhandenen Aktualität als rechtlich unzulässig eingestuft, auch die fehlende Aufklärung von potenziellen Kunden über die Kriterien, nach denen die Auszeichnung verliehen wird, weise das Siegel als unzulässig aus. Händler müssen transparent und für User eindeutig einsehbar aufzeigen, wann und wofür ein Gütesiegel verliehen wurde.
Zulässiger Einsatz von Gütesiegel steigert Konversionsrate
Nicht mehr gültige oder am Markt vergebene Gütesiegel sollten von Online-Händlern im Shop nicht eingesetzt werden. Transparente Zertifikate, die Kunden auf einen Blick erkennen lassen, warum und wann diese erworben wurde, gewinnen deutlich schneller das Vertrauen von Usern als vermeintliche Auszeichnungen, die wenig aussagekräftig sind. User wählen Onlineshops heute mit Bedacht aus, da sie Händler suchen, die Zuverlässigkeit und Sicherheit nachweisen können. Bekannte und etablierte Gütesiegel wie das von ShopAuskunft sorgen dabei auch aufgrund des hohen Wiedererkennungswertes für Vertrauen und Zufriedenheit beim Kunden.