Wenn Händler im Netz verkaufen, erwarten sie zahlreiche Pflichten, die sich aus dem Fernabsatzrecht ergeben. Müssen sie diese auch erfüllen, wenn sie ihre Produkte bei eBay-Kleinanzeigen anbieten? Droht dem E-Commerce eine weitere Regulierung?
E-Commerce vor weiterer Regulierung?
Produktmerkmale, Versandbedingungen und Widerrufsbelehrung: Händler stehen mit jedem Online-Angebot vor einer Vielzahl von Pflichten, die sie erfüllen müssen. Lassen sie eine aus, drohen Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschutzorganisationen, die schnell viel Geld kosten können. Ob diese Pflichten aus dem Fernabsatzrecht auch bei eBay-Kleinanzeigen gelten, musste jetzt das OLG Brandenburg entscheiden.
Was war passiert?
Händler haben in eBay-Kleinanzeigen mittlerweile einen weiteren lukrativen Verkaufskanal ausgemacht. Nicht ohne Grund: Geringe Kosten für die Anzeigen und eine hohe Reichweite machen die Verkaufsplattform nicht nur für private Anbieter attraktiv. Das dachte sich auch ein Händler, der seine Produkte dort bewarb. Da er dabei jedoch weder eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular noch weitere Informationspflichten zur Verfügung stellte, fand er sich vor Gericht wieder.
Informationspflichten bei eBay-Kleinanzeigen?
Das OLG Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Die Richter waren der Ansicht, dass die Anzeige noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages darstellt, so wie man es sonst aus dem E-Commerce kennt. Das wird besonders daran deutlich, dass potenzielle Kunden bei eBay-Kleinanzeigen keine Möglichkeit haben, unmittelbar einen Vertrag zu schließen. Die Vorschriften zum Verbraucherschutz finden an dieser Stelle daher keine Anwendung.
Genau das gibt auch der eBay-Kleinanzeigen-Verkaufsguide an. Darin findet sich die Info, dass eine Kleinanzeige noch kein verbindliches Angebot darstellt. Das gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Verkäufer. Erst die anschließende, separate Verhandlung führt dann zu einer Vertragsschließung.
Worauf müssen Händler bei eBay-Kleinanzeigen achten?
Händler können sich bei ihren Anzeigen voll und ganz auf die Artikelbeschreibungen konzentrieren. Informationen zu Versand und AGB müssen sie nicht aufführen. Einzig ein Impressum sollten Shopbetreiber hinzufügen.
Händler müssen jedoch beachten, dass die Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht gelten, sobald sie dem interessierten Verbraucher ein konkretes Angebot zuschicken (über Fernkommunikationsmittel wie z.B. Email). Dann sind Shopbetreiber verpflichtet, die entsprechenden Rechtstexte zur Verfügung zu stellen.