Ist die Einwilligung für das Verschicken von Werbemails beim Kunden eingeholt, haben Shopbetreiber die wichtigste rechtliche Hürde für ein effektives E-Mail-Marketing genommen. Wie lange aber dürfen sie dann E-Mail-Werbung an die Kunden verschicken? Wann verfällt die Einwilligung der Kunden? Mit diesen Fragen hatte sich jetzt das Amtsgericht (AG) Hamburg zu beschäftigen.
E-Mail-Werbung: Ohne Einwilligung zur Abmahnung
Das Versenden von Werbemails ohne die Einwilligung des Kunden kann heute schnell zu einer Abmahnung führen. Händler haben daher mittlerweile gelernt, wie man möglichst schlau für das Versenden von Mails um Erlaubnis bittet. Wie lange Shopbetreiber diese Erlaubnis dann jedoch nutzen dürfen, wissen wohl nur die wenigsten.
Ein Händler ging daher auch nach sechs Jahren noch davon aus, die 2010 eingeholte Einwilligung für E-Mail-Werbung nutzen zu können. Seit 2010 hatte das Unternehmen regelmäßig Mails an eine Kundin verschickt, ohne dass diese die Einwilligung widerrufen hatte. In diesem Jahr fiel ihr dann jedoch auf, dass sie die Mails überhaupt nicht gut fand, so dass sie dem Unternehmen vorwarf, dass die erteilte Einwilligung nach so einer langen Zeit nicht mehr gültig sein könne. Der Fall landete letztendlich vor dem AG Hamburg.
E-Mail-Werbung: Einwilligung lange gültig
Das AG Hamburg sprach in seinem Urteil dem Unternehmen das Recht zu, auch nach 6 Jahren der Kundin weiter E-Mails zuzuschicken. Die Einwilligung der Kundin war somit auch nach 6 Jahren noch gültig. Das Gericht verwies vor allem darauf, dass der Händler in den letzten Jahren von der Einwilligung Gebrauch gemacht und der Kundin regelmäßig Werbemails zugeschickt hatte. Daher könne die Kundin nicht ohne Grund nach 6 Jahren davon ausgehen, dass die Einwilligung nicht mehr wirksam sei.
Wo die zeitlichen Grenzen für eine Einwilligung für das Verschicken von Werbemails liegen, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Shopbetreiber, die also regelmäßig Mails an ihre Kunden verschicken, dürfen das auch noch nach Jahren, wie der aktuelle Fall gezeigt hat.
Vorsicht bei längerer Werbemail-Pause
Vorsicht ist jedoch geboten, sollten Shopbetreiber die erteilte Einwilligung nicht regelmäßig nutzen. In so einem Fall könnte ein Gericht durchaus anderes entscheiden. Auch nach einer längeren Werbemail-Pause könnte eine erneute Einwilligung des Kunden notwendig sein, um keine Abmahnung zu riskieren. Shopbetreiber sollten in derartigen Fällen auf Nummer sicher gehen und die Einwilligung erneut einholen.