Ungewollte E-Mail-Werbung sorgt immer wieder für Ärger. Sowohl bei den Kunden als auch dann beim Versender vor Gericht. Dass es Händler hierbei nicht einfach haben, haben bereits zahlreiche Urteile gezeigt und das Verschicken von Werbemails zusätzlich erschwert. Der BGH setzt jetzt noch einen drauf und macht eine rechtssichere Einwilligung noch etwas komplizierter. Worauf müssen Händler künftig achten?
Was war passiert?
Ein Verlag hatte werbliche E-Mails zu Printprodukten an ein Unternehmen versendet. Das gefiel dem Empfänger überhaupt nicht, weshalb dieser den Verlag abmahnte. Eine Unterlassungserklärung wollte der Verlag jedoch nicht abgeben. Es liege eine Einwilligung des Kunden vor, die er beim Herunterladen einer Freeware-Software erteilt habe.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH stufte die Werbemails als unzulässig ein, da dem Verlag keine rechtssichere Einwilligung vorlag. Die Mails verstoßen gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses verpflichtet den Verwender von AGB, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und deutlich darzustellen. Was genau hatte der Verlag in seiner Einwilligung also verbockt? Die Einwilligung las sich wie folgt:
„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.“
Das Wort „hier“ hatte der Verlag mit einer Liste von 26 Unternehmen verlinkt, die dann ermächtigt waren, dem Kläger Werbemails zuzuschicken. Das war dem BGH nicht konkret genug.
BGH erschwert rechtssichere Einwilligung in E-Mail-Werbung
Der BGH ließ wissen, dass bereits die Einwilligung die konkreten Produkte oder Dienstleistungen, die dann Inhalt der zukünftigen E-Mail-Werbung sein sollen, führen muss. Allein das Nennen der Firmen ist dafür nicht ausreichend, da nicht bei jedem Unternehmen sofort ersichtlich ist, wofür der Kunde dann Werbung erwarten kann. Macht die Einwilligung für E-Mail-Werbung also nicht klar, für welche Produkte geworben wird, ist die Einwilligung unwirksam.
Was heißt das in der Praxis?
Händler, die beispielsweise E-Mail-Werbung für Brillen verschicken wollen, müssen das bereits in der Einwilligung nennen. Erweitert der Händler später sein Sortiment um andere Produkte, die keine Brillen sind, kann er den E-Mail-Kunden nicht einfach so auch dazu Mails zukommen lassen. Dafür müsste er dann erst eine weitere Einwilligung einholen.
Was noch unklar ist
Die Entscheidung des BGH ist nicht in allen Punkten konkret. Es bleibt unklar, wie genau die Produkte genannt werden müssen. Reicht beispielsweise die Nennung von „Schuhen“ in der Einwilligung oder ist eine Konkretisierung wie „Damenschuhe“ notwendig? Das OLG Düsseldorf hatte bereits 2012 entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn in der Einwilligung allgemein Gehaltenes wie „Leben & Wohnen“ genannt wird. Rechtliche Genauigkeit werden dann aber erst weitere Urteile bringen.