Seit dem 1. August 2012 ist die Button-Lösung in Kraft, um Verbraucher vor nicht beabsichtigten Käufen und Vertragsabschlüssen zu schützen. Damit das neue Gesetz keine Abmahnwelle und zahlreiche gerichtliche Streitereien nach sich zieht, ist der Wortlaut im Gesetz zur Ausgestaltung des Buttons klar und deutlich. Unternehmen sollen die Buttons auf ihrer Webseite mit  Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ versehen, um so Kunden unmissverständlich verstehen zu geben, dass durch einen Klick auf den Button ein Kaufvertrag zustande kommt. Die gesetzliche Vorgabe lässt sich von klassischen Onlineshops meist ohne Probleme übernehmen, Dienstleistungs- oder Reiseangebote müssen unter Umständen jedoch auf eine andere Formulierung zurückgreifen. Das Landgericht Berlin musste sich daher jetzt mit einer Button-Beschriftung beschäftigen.

Button-Beschriftung eines Busreiseanbieters

Der Fall behandelte die Beschriftung des Buchungsbuttons eines Busreiseanbieters, der die Aufschrift “Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” trug. Verklagt wurde das Unternehmen dabei von einem Konkurrenten. Neben des Vorwurfs einer falschen Button-Beschriftung wurde dem Busreiseunternehmen auch vorgeworfen, die wesentlichen Pflichtinformationen erst unterhalb des Buttons aufzuführen. Der Beklagte verwies jedoch darauf, dass seine Button-Ausgestaltung rechtmäßig sei, da die gewählte Formulierung die Deutlichkeit der vom Gesetz vorgeschlagenen Varianten aufweisen würde. Auch die Platzierung des Buttons und der Pflichtinformationen sei nicht zu beanstanden, da ein räumlich-funktionaler Zusammenhang gegeben sei.

Urteil: Button-Beschriftung nicht rechtmäßig

Das Urteil des Gerichts stufte die gewählte Button-Beschriftung des Busreiseanbieters als nicht rechtmäßig ein. Zwar sei die Schaltfläche gut lesbar, die verwendete Formulierung “Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” sei jedoch keine Alternative zu den im Gesetz vorgeschlagenen Varianten, da das Wort „anmelden“ eine Vorbereitungshandlung beschreiben könne, die noch nicht zum endgültigen Abschluss eines Vertrages führt. Dem Gericht fehlte eine Eindeutigkeit der Formulierung, die einen unmissverständlichen Hinweis auf den Rechtsbindungswillen beinhaltet und das Entstehen einer Zahlungspflicht erkennen lässt. Dazu würde auch die Länge der verwendeten Formulierung beitragen. Der Ausdruck  “Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” wurde vom Gericht also als unverständlich und intransparent ausgelegt.

Neben der falschen Button-Beschriftung stimmte das Gericht in seinem Urteil auch dem Vorwurf des Konkurrenten, das beklagte Unternehmen würde die hervorzuhebenden Pflichtinformationen nicht rechtmäßig aufführen, zu. Die Informationen müssten unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung tätigt, zur Verfügung gestellt werden, was in diesem Fall nicht gegeben sei. Nachdem Kunden die Schaltfläche für die Buchung erreicht hätten, könnte die Aufmerksamkeit für nachstehende Informationen geringer ausfallen. Ferner finde sich die Stelle für eine Unterschrift, hier in Form des Buttons, regelmäßig unter dem maßgebenden Text, so dass eine Positionierung der Pflichtinformationen unterhalb des Buttons nicht zulässig sei.

Fazit

Onlineshops und Dienstleistungsanbieter sollten sich an die vom Gesetz vorgegebenen Formulierungen für den Button halten. Bereits einfache Abweichungen können schnell zu einer Abmahnung führen.