Der Black Friday ist nicht mehr nur in den USA ein wichtiger Tag im E-Commerce, sondern mittlerweile auch hierzulande. Shops warten mit großzügigen Rabatten auf und sorgen so für einen Useransturm, der rekordverdächtige Umsätze generieren lässt. Rechtlich gesehen warten beim Black Friday jedoch so einige Fallstricke, die Händlern schnell eine Abmahnung bescheren können. Worauf müssen Shopbetreiber achten?
1. Vorsicht vor Verwendung des Markennamens „Black Friday“!
Shopbetreiber sollten sich gut überlegen, wie sie den Black Friday bewerben wollen. Denn: Die Markennutzungsrechte für die Wortmarke „Black Friday“ gehören der Black Friday Sale GmbH. Nur mit den entsprechenden Nutzungsrechten dürfen Händler ihre Rabatt-Aktion auch so benennen und bewerben. Da sich jedoch vor allem kleinere Shops diese Lizenz nicht leisten können werden, ist Kreativität gefragt.
Eine leichte Abwandlung des Begriffs wie „Black November“ macht es noch nicht besser, da auf diese Weise nach wie vor eine Verwechslungsgefahr für Kunden besteht. Shopbetreiber sollten sich also einen anderen einprägsamen Sales-Namen ausdenken, damit keine Abmahnungen ins Haus flattern. Für den am Montag folgenden Cyber Monday gibt es zwar noch keine eingetragenen Marken, Versuche dahingehend wurden aber bereits unternommen. Hier ist also zumindest Vorsicht geboten.
2. Aktionszeitraum nennen!
Vielen Verbrauchern ist der Super-Sale-Tag zwar schon bekannt, als allgemein geläufig gilt er jedoch noch nicht. Daher müssen Shopbetreiber im Detail den Aktionszeitraum nennen, um Usern klar und deutlich zu machen, wann die Rabatte gelten. Sollte der Black Friday wie erwartet gut laufen, können Händler diesen Zeitraum jedoch nicht ohne triftigen Grund verlängern. Aus Black Friday darf also nicht plötzlich Black Week werden, nur weil der Rabatt-Freitag so erfolgreich war. Das hat der BGH bereits 2011 in einem Urteil entschieden.
3. Keine Mondpreise!
Bei Rabattaktionen arbeiten Händler gern mit verschiedenen Marketing-Kniffen, um Kunden schneller zu einem Kauf motivieren zu können. Streichpreise sind dabei erlaubt. So können Shopbetreiber ihren bisherigen, über einen längeren Zeitraum verlangten Preis durchgestrichen führen, um den Konsumenten deutlich zu machen, was für ein Schnäppchen sie schlagen.
Mondpreise, die nie oder nicht über einen längeren Zeitraum im Shop verwendet wurden, sind jedoch nicht zulässig. Das Babyphone, das vorher regelmäßig 20 Euro gekostet hat, darf am Black Friday nicht plötzlich mit einem durchgestrichenen Preis von 200 Euro geführt werden. Auch wichtig: Produkte, die ohnehin einer gesetzlichen Preisbindung unterliegen, wie Tabak oder Bücher, dürfen auch am Black Friday nicht vergünstigt angeboten werden.
Black Friday: Bald kein eingetragener Markenname mehr?
Mittlerweile sind zwei Anträge zur Löschung der Marke Black Friday wegen absoluter Schutzhindernisse eingegangen. Das heißt: Dritte sind der Meinung, dass die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Bis zum Black Friday in der nächsten Woche dürfte die Marke jedoch noch bestehen, so dass Shopbetreiber Vorsicht walten lassen sollen.