Auf Bewertungsportalen fühlen sich nicht selten eingetragene Dienstleister und Händler zu unrecht falsch oder unfair bewertet. Viele Anbieter beantragen dann eine Löschung der Kommentare und Bewertungen, die sie als ungerechtfertigt und/oder geschäftsschädigend ansehen. So auch in dem Fall, mit dem sich das LG Düsseldorf kürzlich beschäftigen musste. Dort hatte eine Hebamme, die auf dem Bewertungsportal jameda einen Eintrag aufwies, vor Gericht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einiger Bewertungen abgegeben. Daneben forderte die Hebamme auch die Einschränkung des Zugangs ihrer personenbezogenen Daten wie Name, Adresse und Berufsbezeichnung.

Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf lehnte beide Unterlassungsansprüche der Hebamme ab. Laut des Urteils bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Löschung der abgegebenen Bewertungen, da diese vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Die Kommentare würden weiterhin nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, so dass ein Eingreifen jamedas nicht notwendig sei. Die Behauptung der Hebamme, einige Kommentare auf der Bewertungsplattform bezüglich ihrer angebotenen Dienstleistung seien nicht von Kunden abgegeben worden, sondern von Dritten, wurde vom Gericht als nicht relevant eingestuft, da die Klägerin keinen glaubhaften Nachweis erbringen konnte, warum die Bewertungen nicht von ihren Patienten stammen konnten. Die Hebamme hätte lediglich pauschale Ausführungen und schlichte Behauptungen ohne Grundlage dazu gemacht. So sah das Gericht keinen Grund, jameda zu einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Bewertungen zu veranlassen. Für diesen Schritt hätte es präziserer und zudem überprüfbarer Punkte seitens der Hebamme bedurft. Daneben hatte das Arztempfehlungsportal selbst die Verfasser der Bewertungen zur Überprüfung kontaktiert, woraufhin diese ihre Einschätzung noch einmal bekräftigt hatten.

Bewertungsportal jameda mit ausreichenden Sicherungsmaßnahmen

Darüber hinaus stufte das Gericht die Sicherungsmaßnahmen, die das Bewertungsportal jameda für die Verhinderung von unzulässigen Bewertungen implementiert hat, als ausreichend ein, so dass Manipulationen nur kaum vorstellbar seien. Das Gericht führte weiter aus, dass sich Hebammen genauso wie niedergelassene Ärzte den am Markt vorherrschenden Mechanismen stellen müssen. Heute gehören dazu Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen. Der Hebamme stehe daher kein Löschanspruch hinsichtlich der abgegebenen Bewertungen zu.

Auch der Antrag der Hebamme, den Zugang ihrer auf dem Bewertungsportal jameda veröffentlichten personenbezogenen Daten einzuschränken, wurde vom Gericht abgewiesen. Im Urteil wurde darauf verwiesen, dass diese Daten allgemein zugänglich seien, da sie auch auf anderen Webseiten, unter anderem auf der Honepage der Klägerin, ohne Umwege frei aufrufbar seien. Das Gericht sah daher keine Verpflichtung, jameda zu einer Einschränkung der Daten zu veranlassen, da kein schutzwürdiges Interesse der Hebamme für eine derartige Maßnahme erkennbar sei.