Bewertungen auf Portalen im Web können von Usern meist anonym abgegeben werden, so dass negative und vor allem ungerechtfertigte Äußerungen für Unternehmen nur schwer nachzuverfolgen sind. Das kann sich im schlimmsten Fall geschäftsschädigend auswirken. Händler versuchen daher immer wieder, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen, indem sie bei den Portalen die Offenlegung der Daten des Bewertungsgebers fordern. Müssen Portale auf Anfrage von Unternehmen die Daten ihrer User offenlegen?
Herausgabe von Daten an Unternehmen?
Der BGH hatte sich kürzlich mit einem derartigen Fall zu befassen. Auf dem Ärzte-Bewertungsportal Sanego hatte ein Patient einen Arzt mit einer negativen Bewertung versehen, woraufhin dieser gegen das Portal klagte, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, und die Herausgabe der Daten des anonymen Users forderte.
Vorausgegangen waren verschiedene Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen im November 2011 sowie im Juni 2012, die jeweils auf Verlangen des Arztes vom Portalbetreiber gelöscht wurden. Als im Juli 2012 jedoch erneut eine negative Bewertung mit den bereits beanstandeten Inhalten auf Sanego veröffentlicht wurde, klagte der Arzt gegen das Portal, so dass zunächst das Landgericht Stuttgart im Januar 2013 Sanego zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen verurteilte und darüber hinaus auch die Offenlegung der Daten des Verfassers einforderte. Die eingereichte Berufung gegen dieses Urteil scheiterte dann vor dem OLG Stuttgart.
BGH stärkt anonyme Bewertungen
Der Fall musste nun abschließend vor dem BGH verhandelt werden. Dieser entschied anders als die beiden vorhergehenden Instanzen und wies die Klage auf Auskunftserteilung ab. Das Bewertungsportal musste also nicht die Daten seines Nutzers für den Arzt offenlegen, da es laut des Gerichts an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz mangele, die grundsätzlich befugt, ohne Einwilligung des Users dessen Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung offenzulegen. Eine derartige Vorschrift habe der Gesetzgeber bisher bewusst nicht geschaffen, so der BGH weiter. Auf zivilrechtlicher Ebene sieht der BGH damit keine Herausgabepflicht für Userdaten, womit anonyme Meinungsäußerungen im Web gestärkt werden.
Herausgabepflicht von Daten nur bei Strafanzeige
Bewertungsportale müssen erst dann die Daten eines anonymen Verfassers herausgeben, wenn eine Strafanzeige vorliegt. Im konkreten Einzelfall sind dann Auskünfte über Bestands-, Abrechnungs- und Nutzungsdaten zu erteilen, insofern diese für die Strafverfolgung erforderlich sind. Unternehmen, die gegen ungerechtfertigte Bewertungen vorgehen wollen, müssen daher weiterhin den Umweg über das Strafrecht gehen, wenn sie den Urheber unwahrer Tatsachenbehauptungen ausfindig machen wollen.
Unterm Strich erweist sich die Entscheidung des BGH für Bewertungsplattformen als Erleichterung, da sie nicht ständig zur Herausgabe sensibler Personendaten gezwungen werden können. Für Unternehmen und Dienstleister bleibt die Verteidigung gegen beleidigende oder unwahre Meinungsäußerungen schwierig, da stets der langwierige Weg über die Strafverfolgung gewählt werden muss.
Allerdings ist der BGH-Entscheid gleichzeitig nicht als Freibrief für User zu verstehen, ihre Meinung in diffamierenden Äußerungen kundzugeben. Portalbetreiber können immer noch zur Löschung von Beleidigungen oder unwahren Behauptungen verpflichtet werden, wenn es sich um persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte handelt.
ShopAuskunft mit transaktionsgebundenen Bewertungen
Im Gegensatz zu der Vielzahl im Web vorhandenen Portalen, die anonyme Bewertungen zulassen und damit stets ein Risiko für Unternehmen darstellen, ermöglicht das Bewertungsportal ShopAuskunft ausschließlich Bewertungen, die an eine Transaktion gebunden sind. Auf diese Weise sind User angehalten, stets wahre Bewertungen abzugeben, da die Vorgänge eindeutig zugeordnet und nachvollzogen werden können.
Wie geben User also eine Bewertung bei ShopAuskunft ab? Nach Abschluss eines Kaufs bei einem Online-Händler muss im Rahmen der Bewertungsabgabe die Bestell- oder Rechnungsnummer des Kaufs angegeben werden, so dass eine direkte Zuweisung hergestellt werden kann. Ohne diese Angabe ist keine Bewertung möglich. So finden sich bei ShopAuskunft keine anonymen Meinungsäußerungen, womit das Risiko unwahrer Behauptungen für Unternehmen auf ein Minimum reduziert werden kann.