Neben besonderen Rabattaktionen und Preisnachlässen nutzen Onlineshops oftmals Preisgarantien, um Kunden zu einem Kauf zu bewegen. Gängig ist dabei vor allem die Best Price Garantie, die Verbrauchern den Differentbetrag für ein Produkt zurückerstattet, wenn diese nach dem Kauf den gleichen Artikel bei einem anderen Händler zu einem günstigeren Preis finden. Derartige Preisgarantien rufen jedoch immer wieder rechtliche Streitereien zwischen Käufern und Händlern hervor, wenn diese irreführend sind oder die Bedingungen schlichtweg nicht klar genug kommuniziert werden.
Das Landgericht Coburg hatte sich nun in einem aktuellen Fall mit der rechtlichen Zulässigkeit einer Best Price Garantie zu beschäftigen.
Umbenennung eines Produkts mit Best Price Garantie irreführend?
In dem zu behandelnden Fall hatte ein Möbelhändler in seinem Onlineshop auf alle seine Waren eine Best Price Garantie abgegeben. In der Garantie verwies der Händler darauf, dass es durch „kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle“ möglich sei, ein derart gutes Preis-Leistungsverhältnis anzubieten. Kunden, die dennoch ein erworbenes Produkt bei einem anderen Händler günstiger fänden, erhielten den Differenzbetrag zurück. Diese Garantie gab der Möbelhändler für 14 Tage nach Erwerb des Produkts in seinem Shop. Ein Kunde hatte nun einen Bürostuhl mit dem Namen „Artus“ bei dem Händler bestellt, der jedoch mit einer Verpackung geliefert wurde, der den Stuhl als „Merlin“ auswies. Bürostühle mit dem Namen „Merlin“ wurden auch von anderen Möbelunternehmen vertrieben. Daraufhin wurde der Händler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, mit der Begründung, dass die gegebene Best Preis Garantie aufgrund der Umbenennung in „Artus“ irreführend sei, da so kein tatsächlicher Preisvergleich möglich sei. Nun musste das Landgericht Coburg darüber entscheiden, ob es sich bei der von dem Möbelhändler gegebenen Best Price Garantie um eine rechtlich zulässige Garantie handelt.
Best Price Garantie unzulässig
Das Landgericht Coburg stufte die vom Möbelhändler gegebene Best Price Garantie als unzulässig ein. In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass es in diesem Fall nicht entscheidend sei, dass das Möbelunternehmen das Produkt umbenannt hatte, so dass Kunden die Preise nicht vergleichen konnten, sondern dass der Händler bereits aufgrund seiner durchgeführten Marktbeobachtung nicht davon ausgehen durfte, dass er das Produkt zum günstigsten Preis anbietet, da der Schreibtischstuhl „Artus“ nicht bei anderen Händlern erhältlich ist. Daher sei die Best Price Garantie im vorliegenden Fall irreführend. Darüber hinaus erklärte das Gericht jedoch auch, dass die Bezeichnung des mit der Garantie versehenen Produkts transparent gewählt werden muss, um Kunden einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen. Bereits ein längeres Suchen nach dem gleichen Produkt ist Verbrauchern nicht zuzumuten.