Preisvergleiche besitzen zwar nicht mehr die Popularität wie vor fünf oder zehn Jahren, da beim Online-Shopping neben dem Preis Aspekte wie Produktqualität und Payment-Optionen an Bedeutung gewonnen haben, ein Großteil der Konsumenten nutzt das Netz jedoch noch immer, um einen günstigen Preis ausmachen zu können. Dafür steuern Verbraucher entweder klassische Preisvergleichsseiten wie günstiger.de und idealo.de an, oder nutzen in Suchmaschinen eingebundene Preisvergleiche wie Google Shopping. Diese Preisvergleiche führen in der Regel nicht nur den Verkaufspreis, sondern auch eventuell anfallende Versandkosten auf. Wie muss die Anzeige der Versandkosten dabei aussehen? Reicht es für Online-Händler, wenn sie die Kosten indirekt mittels eines Mouse-Over-Effekts darstellen?
Anzeige von Versandkosten bei Navigation über Bild
Damit hatte sich jetzt das Landgericht Hamburg zu beschäftigen. Ein Webshop für Sonnenschirme und Zubehör hatte im Rahmen einer Google-Anzeige, die auch in Googles suchmaschineninternen Vergleichslisten aufgeführt wurde, die Versandkosten nur mittels eines Mouse-Over-Effekts sichtbar gemacht. So bekamen potenzielle Kunden erst bei Bewegen des Cursors über das Produktbild die Kosten für den Versand zu sehen. Ein Konkurrent sah darin eine unzulässige Handlung und klagte gegen den Onlineshop.
Anzeige von Versandkosten in Preissuchmaschinen über Mouse-Over-Effekt unzulässig
Der erhobenen Klage wurde stattgegeben. Bei Preisvergleichen auch innerhalb von Suchmaschinen dürfen die Versandkosten nicht nur durch ein Mouse-Over dargestellt, sondern müssen für den User direkt sichtbar angezeigt werden. Der Mouse-Over-Effekt genügt dabei nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV.
Das Gericht machte in seinem Urteil klar, dass Produkt- und Preissuchmaschinen Kunden einen schnellen und transparenten Vergleich ermöglichen sollen, indem sie mittels einer Rangfolge den günstigsten Händler für den jeweiligen Artikel hervorheben. Eine hierarchische Anordnung in Anzeigen von Suchmaschinen würde dann jedoch verfälscht, wenn nicht der Gesamtpreis, der vom Verbraucher zu zahlen ist, sondern lediglich der Produktpreis aufgeführt wird.
Der beklagte Händler wies zwar den Preis für die Versandkosten auf der mit der Anzeige verlinkten Shop-Seite auf, das Gericht erklärte diese Vorgehensweise jedoch als nicht den Anforderungen des §1 Abs. 6 PAngV genügend. Demnach müssen die Angaben der Händler der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen, was durch den Mouse-Over-Effekt nicht gegeben sei. Die Anzeige von Versandkosten sei in dem Fall nicht leicht erkennbar oder deutlich lesbar gewesen, wie es vom Gesetz gefordert wird. Das Gericht führte weiter aus, dass insbesondere bei Preisvergleichen eine genaue Darstellung des Endpreises von Verbrauchern erwartet würde, so dass diese auch die Versandkosten enthalten müsse. Potenziellen Kunden könne nicht zugemutet werden, erst durch den Aufruf der Anbieterseite den tatsächlichen Endpreis zu erfahren. Die Anzeige von Versandkosten mittels des Mouse-Over-Effekts könne daran nichts ändern, da die Wahrnehmung der Lieferkosten von einer zufälligen Mausführung des Nutzers abhängig sei.
BGH und LG Bochum mit ähnlichen Entscheidungen
Bereits 2009 hatte der BGH ein ähnliches Urteil gefällt. Darin sprach sich der Bundesgerichtshof für die Anzeige von Versandkosten in Preissuchmaschinen aus. Daher stellte das Landgericht Hamburg bei dem aktuellen Fall bereits zu Beginn klar, dass es keinen Unterschied mache, ob es sich um einen Preisvergleich auf einer nur für diesen Zweck bestimmten Webseite handele oder um einen in Suchmaschinen integrierten Preisvergleich.
Auch das LG Bochum hatte bereits ein in diesem Kontext relevantes Urteil gesprochen. So entschied das Gericht im letzten Jahr, dass auf der Plattform eBay im Zusammenhang mit Grundpreisangaben ein Mouse-Over-Effekt nicht ausreichend sei.