Neben einer ansprechenden Präsentation und einer guten Usability erwarten deutsche Verbraucher beim Online-Einkauf vor allem Qualität und Sicherheit. Kunden wollen sich darauf verlassen können, dass ihre Daten vertraulich behandelt werden, die angebotenen Bezahloptionen sicher sind und dass die Qualität der Produkte hochwertig ist und der Beschreibung entspricht. Um also das Vertrauen von Verbrauchern zu gewinnen, setzt eine Vielzahl an Onlineshops auf die Verwendung von Gütesiegeln und Zertifizierungen sowie auf den Nachweis von Testergebnissen, die von unabhängigen Vergabestellen erstellt wurden. Testsiegel von Vergabestellen wie Stiftung Warentest oder Öko-Test lassen interessierte Kunden schnell zu einem Kaufabschluss kommen. Händler, die das Vertrauen von Kunden gewinnen wollen, sollten daher eigene Produkte, die in Testberichten besonders gut abgeschnitten oder ausgezeichnet wurden, damit entsprechend bewerben. Was müssen Verkäufer dabei beachten? Wie darf Werbung mit Testergebnissen aussehen? Dazu hat jetzt das OLG Frankfurt ein aktuelles Urteil gesprochen.
Werbung mit Testergebnissen: Vorsicht vor Irreführung
Ausgehend von der Werbung eines Pharmaherstellers hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden, wann eine Werbung mit Testergebnissen als irreführend einzustufen ist. In dem zu behandelnden Fall hatte der Pharmahersteller ein Arzneimittel gegen Nagelpilz mit dem Werbespruch ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut versehen. Ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung der Lauterkeitsvorschriften für Werbung mit Heilmitteln überwacht, stufte diese Werbung als rechtlich unzulässig ein und erwirkte zunächst ein Verbot der Werbung. Der Pharmahersteller ging dagegen jedoch gerichtlich vor, so dass das OLG Frankfurt nun darüber entscheiden musste.
Das Gericht stellte fest, dass ÖKO-Test das Arzneimittel keiner Wirksamkeitsprüfung unterzogen hatte. Es erfolgte lediglich eine Kontrolle bezüglich bedenklicher und umstrittener Hilfsstoffe. Eine umfassende Produktprüfung hatte hier seitens von ÖKO-Test also nicht stattgefunden. Der Pharmahersteller verwendete in seiner Werbung jedoch den Ausdruck „Gesamturteil“, der beim Kunden den Eindruck erwecke, dass das Arzneimittel in aller Gänze getestet worden sei. Aufgrund dessen wertete das OLG die Werbung als irreführend.
Werbung mit Testergebnissen richtig nutzen
Werbung mit Testergebnissen stellt für Händler ein starkes Verkaufsmittel dar. Der Einsatz von Testergebnissen im eigenen Webshop oder in Werbeanzeigen ist ihnen daher empfohlen. Händler sollten dabei jedoch unmissverständlich deutlich machen, worauf sich das Testergebnis beim beworbenen Produkt bezieht und welches Ergebnis der Test hervorgebracht hat. Insbesondere Arzneimittelwerbung unterliegt dabei strengen Voraussetzungen, gemäß den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes.