Google Shopping ist für viele Händler ein wichtiger zusätzlicher Absatzkanal, um mit wenig Aufwand eine Vielzahl von Kunden zu erreichen. Wie auch in jedem anderen, gewöhnlichen Onlineshop müssen Händler dabei die Versandkosten angeben. Wer ist jedoch verantwortlich, wenn Google bei den Versandkosten eine andere Angabe macht, als der Shopbetreiber eingetragen hat? Können Shopbetreiber dafür abgemahnt werden?
Google Shopping als Abmahnfalle?
Mit diesen Fragen hatte sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu beschäftigen. Ein Händler hatte ein Angebot bei Google Shopping eingestellt und bezüglich der Versandkosten keine Angabe gemacht. Google zeigte dann beim freigeschalteten Angebot jedoch an, dass die Versandkosten gratis seien. Der Händler berechnete seinen Kunden jedoch Versandkosten. Darauf wurde die Wettbewerbszentrale aufmerksam und warf dem Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß vor.
Der Fall landete vor dem OLG Naumburg, wo sich der Händler damit rechtfertigte, dass er nicht für den Verstoß verantwortlich sei, da Google selbst die falschen Angaben eingetragen hatte.
Haftung für falsche Angabe der Versandkosten?
Das OLG Naumburg sprach Google Recht zu. In seinem Urteil zog das Gericht einen Vergleich von Google Shopping mit einer Suchmaschine heran. Auch bei Suchmaschinen sind Händler allein dafür verantwortlich, ein korrektes Angebot darzustellen. Tritt bei einer Suchmaschine also ein Fehler auf, haftet der Händler in jedem Fall. Unabhängig davon, ob er den Fehler zu verantworten hatte oder nicht. Damit muss der Shopbetreiber auch bei einer falschen Angabe bei Google Shopping für den Fehler haften.
Prüfpflicht für Shopbetreiber
Shopbetreiber, die Produkte bei Online-Marktplätzen, Google-Shopping oder Preissuchmaschinen einstellen, sind selbst für ein rechtlich wasserdichtes Angebot verantwortlich. Dabei genügt es nicht, das Angebot lediglich bei Einstellen genau zu überprüfen. Auch nach Einstellen obliegt Händlern eine Prüfpflicht, die es zu erfüllen gilt. Wie oft sie ihr Angebot dabei kontrollieren müssen, ist in der Rechtsprechung bisher nicht konkret geklärt. Der BGH hatte Anfang des Jahres jedoch angedeutet, dass Shopbetreiber ihrer Prüfpflicht bereits nicht nachgekommen sind, wenn sie ihre Angebote zwei Wochen lang nicht durchgesehen haben.
Wie Händler das in der Praxis umsetzen sollen, dürfte vielen schleierhaft sein. Gerade Händler, die mehrere hundert oder gar tausende Angebote auf Plattformen einstellen, sind kaum in der Lage, diese alle im Detail in einem Abstand von wenigen Tagen zu kontrollieren.