Nicht jede negative Kundenbewertung rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln. Ein Online-Händler hatte gegen eine ärgerliche Bewertung auf Amazon (http://www.amazon.de/) geklagt. Der Kunde hatte dabei zuvor mehrfach vergeblich versucht, den Händler telefonisch zu erreichen. Als Folge darauf bewertete dieser den Händler mit einem von fünf Sternen mit einem Verweis auf einen miserablen Service („1 von 5: Miserabler Service von XY, Kundenfreundlich ist anders!“). Das Gericht entschied jedoch, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele, da dies eine subjektive, pauschal formulierte Wertung darstelle, die keine Tatsachenbehauptung enthalte. Warum der Service schlecht war, ergibt sich aus der Äußerung nicht, weshalb der Unterlassungsanspruch nicht gerechtfertigt sei.
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