Durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ändern sich für Online-Händler die Informationspflichten ab Juli 2014. Der im Bundestag verabschiedete Gesetzesentwurf differenziert weiterhin in vor- und nachvertragliche Informationspflichten, nach denen Online-Händler den Kunden vor Abgabe ihrer Vertragserklärung alle relevanten Informationen verständlich und in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise vermitteln müssen. Neu ist dabei nun, dass bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr der Händler spätestens zu Anfang des Bestellvorgangs unmissverständlich angeben muss, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden und ob Lieferbeschränken bestehen.
Weiterhin muss ein geschlossener Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist vom Onlineshop bestätigt werden. Dies muss spätestens bei Lieferung der Ware bzw. vor Ausführung der Dienstleistung geschehen sein. Bisher musste die Bestätigung erst bis zur vollständigen Erfüllung des Dienstleistungsvertrages abgegeben werden. Dabei haben sich nun auch die formalen Anforderungen für die Bestätigung geändert. Ab Juli 2014 muss die Bestätigung alle Fernabsatzinformationen enthalten. Hat der Online-Händler diese bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger in Textform zur Verfügung gestellt, erübrigt sich diese Informationspflicht. Die Bestätigung versteht sich dabei nicht mehr als Mitteilung, so dass es keines Zugangs beim Verbraucher bedarf.
Verletzung der Informationspflichten
Was passiert bei einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten? Die EU-Verbraucherrechterichtlinie lässt es den Ländern frei, wie sie die Sanktionen bei Nichteinhaltung ausgestalten wollen. Einzige Vorgabe dabei ist, dass diese wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen. Weitere Details dazu finden sich bisher nicht.
Online-Händler sollten vor allem die Informationspflichten über Kosten und Entgelte beachten, da dies bereits zu vielen Unstimmigkeiten zwischen Kunde und Onlineshop geführt hat. Händler können beispielsweise die Liefer-, Fracht- und Versandkosten vom Verbraucher nur dann einfordern, wenn der Kunde zuvor über die Kosten informiert wurde. Dabei ist eine genaue Angabe der Kosten vom Händler zu machen, wenn diese bekannt sind. Verbraucher sind gesetzlich besonders geschützt und müssen bei fehlender Kostenangabe für die Lieferkosten selbst dann nicht aufkommen, wenn sie ausdrücklich zugestimmt haben, die „üblichen Versandkosten“ zu übernehmen.