Produktfotos auf Amazon sorgen immer mal wieder für Ärger. Es scheint nach wie vor nicht ausreichend geklärt, ob Händler die Bilder anderer Händler, die auch auf dem Marketplace tätig sind, für ihr eigenes Angebot verwenden dürfen. Nun landete der nächste Fall vor Gericht. Fremde Produktfotos als Abmahnfalle?

Urteile aus 2014

Erst Ende 2014 hatten zunächst das Landgericht (LG) Köln und später das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Händler auf Amazon durchaus fremde Bilder für die eigenen Produkte verwenden dürfen. Die Gerichte hatten in ihrer Entscheidung darauf verwiesen, dass durch eine Registrierung bei Amazon eine stillschweigende Übertragung der Nutzungsrechte durch die Händler erfolgt und daher auch andere darauf zurückgreifen dürfen.

Fremde Produktfotos doch urheberrechtlich geschützt?

Im neuesten Fall hatte eine Matratzen-Händlerin auf Amazon Produktbilder, die sie eigens von einem Fotografen hatte anfertigen lassen, auf der Angebotsseite eines Konkurrenten entdeckt. Dieser wehrte sich damit, nichts davon gewusst zu haben, dass die Bilder in seinen Angeboten angezeigt werden. In der Tat hatte er diese dort nicht selbst eingetragen. Amazon hatte diese eingeblendet. Das ist oft gängige Praxis auf der Plattform. Auf diese Handhabe berief sich auch der Beklagte. Er verwies darauf, dass die Matratzen-Händlerin mit Einstellen ihrer Bilder die AGB von Amazon akzeptiert und damit dem Konzern ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte.

Fremde Produktfotos jetzt als Abmahnfalle bei Amazon

Dieses Mal entschied das LG Köln anders. In ihrem Urteil verwiesen die Richter darauf, dass der Händler das Urheberrecht der Klägerin verletzt hatte. Ein Anbieter, der seine Produkte auf dem Marketplace einpflegt, macht sich die dortigen Angaben für das von ihm beworbene Produkt zu eigen. Das gilt auch dann, wenn der Händler die Bilder selbst gar nicht eingebunden hat. Das Gericht ließ wissen, dass der Beklagte damit Mittäter war und die Rechtsverletzung bewusst und gewollt vorgenommen hatte. Das wäre nicht passiert, wenn der Beklagte selbst eigene Produktfotos hochgeladen hätte.

Darüber hinaus bemängelte das Landgericht Köln auch, dass der Beklagte seine Angebote nicht noch einmal kontrolliert hatte, um Rechtsverletzungen auszuschließen. Für das Gericht ein weiteres Indiz, dass der Händler für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Vorsicht Haftungsfalle!

Das Urteil zeigt, dass sich die Rechtsprechung bezüglich fremder Produktfotos auf Amazon gedreht hat. Obwohl Amazon ohne Wissen des beklagten Händlers die Bilder eingeblendet hatte, hatte dieser jetzt die Urheberrechtsverletzung zu vertreten. Eine gefährliche Haftungsfalle für alle Shop-Betreiber, die auch auf dem Marketplace tätig sind.