Vor wenigen Tagen hat die EU-Kommission ihren „New Deal for Consumers“ vorgestellt. Dieser soll vor allem das Widerrufsrecht neu gestalten. Was erwartet Shopbetreiber und Verbraucher?

Widerrufsrecht bei benutzter Ware

Bisher steht Kunden nach einem Kauf im Web ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Gefällt ihnen der gekaufte Artikel innerhalb dieser Zeit nicht, können sie diesen retournieren und so ihr Geld zurückerhalten. Nicht immer ist die Ware jedoch noch in dem Zustand, in dem Händler sie an den Verbraucher geschickt haben. In anderen Worten: Kunden benutzen den Artikel mehr als für eine Prüfung, ob ihnen dieser gefällt, notwendig ist –  und schicken ihn dann an den Shopbetreiber zurück. In so einem Fall sind Kunden zu einem Wertersatz verpflichtet. Das heißt: Sie müssen einen bestimmten Wertersatz leisten, der den Händler entschädigt. Das Problem: Wann haben Kunden Ware zu viel benutzt? Und wie viel Wertersatz müssen sie an den Händler zahlen? Zwei Fragen, die sich stets nur aus dem Einzelfall ergeben und daher immer wieder zu Streitigkeiten führen.

Die EU-Kommission will das jetzt ändern: Es soll kein Widerrufsrecht mehr für benutzte Ware geben. Das bedeutet: Verwenden Kunden das Produkt in den 14 Tagen zu viel oder beschädigen sie es, steht ihnen kein Widerrufsrecht mehr zu. Daraus ergibt sich auch: Die Wertersatzpflicht fällt weg, so dass es keine Diskussionen mehr um dessen Höhe geben kann.

Kaufpreiserstattung bei Widerruf

Daneben will die EU-Kommission die Kaufpreiserstattung bei einem Widerruf neu gestalten. Bisher müssen Shopbetreiber den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung an den Kunden zurückerstatten. Sie dürfen die Zahlung nur zurückhalten, bis sie einen Nachweis der Rücksendung vom Kunden erhalten haben. Das heißt für die Praxis: Shopbetreiber müssen manchmal den Kaufpreis erstatten, obwohl sie die Ware noch gar zurück in ihrem Lager haben. Sie können daher nicht überprüfen, ob die Ware benutzt oder beschädigt wurde.

Auch das will die EU-Kommission ändern: So sollen Händler erst dann verpflichtet sein den Kaufpreis zurückzuerstatten, wenn sie den Artikel zurückerhalten haben – und diesen somit prüfen konnten. Ein Nachweis der Rücksendung durch den Verbraucher reicht dann nicht mehr aus.

Gesetzgebungsverfahren startet

Das Gesetzgebungsverfahren zu diesen Vorschlägen beginnt nun. Aktuell gilt daher nach wie vor die bisherige Regelung des Widerrufsrechts.