Die immer engere Verknüpfung von Online-Handel und stationären Geschäften versorgt nicht nur Verbraucher mit einem steigenden Komfort sowie einem tiefergehenden Einkaufserlebnis, sondern wirft gleichzeitig auch Fragen über Rechte von Konsumenten und Shopbetreibern auf. Im Fokus liegt dabei oftmals das Widerrufsrecht des Kunden. Verfügen diese auch über ein Widerrufsrecht, wenn sie gewünschte Ware online per Kaufvertrag bestellen und diese dann im Ladengeschäft vor Ort abholen? Das hatte jetzt das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden.

Online bestellt und stationär abgeholt: Widerrufsrecht?

Der Fall behandelte einen Kunden, der auf eBay eine Uhr für 4.500 Euro erwarb und diese per PayPal bezahlte. Die Ware wurde dann wie vereinbart vom Kunden im Laden des Verkäufers abgeholt. Drei Tage später wollte der Verbraucher von seinem im Fernabsatzgeschäft geltenden Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Uhr zurückgeben. Der Shopbetreiber sah jedoch kein Greifen des Widerrufsrechts, da die Ware vor Ort abgeholt wurde, weshalb aus seiner Sicht kein Fernabsatzgeschäft vorausgegangen war. Er verweigerte daher die Rücknahme der Uhr. Daraufhin versuchte sich der Kunde an einem zweiten Anlauf und wollte abermals seinen Kauf widerrufen. Der Verkäufer reagierte erneut auf die gleiche Weise und war nicht bereit, die Ware zurückzunehmen. Infolgedessen verklagte der Verbraucher den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Uhr. Mit Erfolg?

Fernabsatz- oder Ladenkauf?

Das AG Charlottenburg stufte den vom Verbraucher getätigten Kauf als einen Fernabsatzkauf gemäß § 312c BGB ein. Relevant für die Entscheidung waren die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss, die beide ausschließlich über das Internet und damit über Fernkommunikationsmittel geführt bzw. besiegelt wurden. Damit lag ein Fernabsatzvertrag vor, so dass dem Kunden in diesem Fall ein Widerrufsrecht zustand und er die Rücknahme der Ware sowie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen konnte.

Das Gericht machte klar, dass es keine Rolle spielte, wie der Kunde letztendlich seine Ware erhalten hatte. Ausschlaggebend war einzig und allein, dass der Kunde als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer online einen Vertrag geschlossen hatten. Damit waren alle Voraussetzungen für einen gesetzlichen Widerruf erfüllt.

Vertrag online geschlossen: Fernabsatzgeschäft

Mit diesem Urteil haben es Händler und Verbraucher jetzt schwarz auf weiß: Wenn Ware per Kaufvertrag online bestellt, aber im Geschäft vor Ort abgeholt wird, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Damit steht Kunden ein Widerrufsrecht zu. Vorsicht ist vor Ausnahmefällen geboten: Einige Unternehmen, insbesondere Fashion-Shops wie Zara, bieten ihren Kunden an, Ware zur Ansicht in die Filialen zu bestellen, ohne dabei einen verbindlichen Kaufvertrag eingehen zu müssen. Dann liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, da Kunden noch die Möglichkeit haben, vor Ort die Ware zu überprüfen und den Kaufvertrag erst mit Bezahlen an der Kasse zu schließen.