Im Rahmen der Einführung der Button-Lösung hat der Gesetzgeber eine Reihe strenger Anforderungen an den Checkout von Onlineshops eingeführt, die den Webseitenbetreibern bestimmte Informationspflichten auferlegen. Auf der Bestellübersichtsseite müssen seitdem gemäß § 312 j Absatz 2 BGB Details zu Produkteigenschaften, Gesamtpreis, Liefer- und Versandkosten, Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen aufgeführt werden. Auch die Widerrufsbelehrung muss im Checkout gut sichtbar platziert werden, so dass sie von potenziellen Kunden nicht übersehen wird. In der Regel findet sich der Hinweis zum gesetzlichen Widerrufsrecht oberhalb des Kauf-Buttons, um den strengen Anforderungen gerecht zu werden. Dürfen Händler die Widerrufsbelehrung auch unterhalb des Buttons platzieren?

Widerrufsbelehrung: Verbraucherzentrale klagt gegen Platzierung

Das musste sich jetzt kürzlich das OLG Köln fragen lassen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte gegen das Dating-Portal Flirtcafé Klage eingereicht, da auf der Webseite, auf der die kostenpflichtige Anmeldung getätigt wird, die Widerrufsbelehrung nicht wie sonst oberhalb des Kauf-Buttons zu finden war, sondern unterhalb davon. Der Link zur Belehrung war jedoch farblich deutlich hervorgehoben und fett gedruckt. Das reichte dem vzbv aber nicht aus, da man der Ansicht war, dass die Hinweise zu den Fristen, Bedingungen und der Verfahrensweise des Widerrufrechts nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich vor der Vertragserklärung erfolgen müssen. Daher käme nur eine Platzierung oberhalb des Kaufbuttons infrage.

OLG Köln zur Platzierung der Widerrufsbelehrung unterhalb des Kauf-Buttons

Das OLG Köln teilte nicht die Auffassung des Verbandes und wies die Klage ab. Das Gericht war der Ansicht, dass Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB im zeitlichen Sinne zu verstehen ist und daher „vor“ auf den Zeitpunkt der Bestellung bezogen ist. Es reiche daher aus, wenn die Widerrufsbelehrung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Kauf-Button zu finden ist.

Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsinformationen und der Kauf- oder Bestell-Button bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind. Ein Scrollen sollte in der Regel also nicht notwendig sein. Der Ausdruck „bei üblicher Bildschirmauflösung“ ist laut des Gerichts liberal auszulegen, so dass es z.B. auf anderen Endgeräten wie Smartphones natürlich zulässig ist, die Widerrufsbelehrung unterhalb des Buttons zu platzieren, auch wenn dann zunächst gescrollt werden muss.

Da das Urteil von den Fachmedien bisher als sehr großzügig eingeschätzt wird, ist nicht auszuschließen, dass andere Gerichte in Zukunft gegenteilig entscheiden könnten. Händler sollten daher kein Risiko eingehen und die Widerrufsbelehrung oberhalb des Kauf-Buttons platzieren und nur in designtechnischen Sonderfällen davon abweichen.