Gesetzlich steht Verbrauchern bei einem Onlinekauf ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dabei legt das Gesetz jedoch fest, dass Produkte, die nach einer Kundenspezifikation gefertigt wurden, also nach Kundenwünschen individuell produziert sind, nicht durch Widerruf innerhalb dieser 2-Wochenfrist an Händler zurückgeschickt werden können. Wann handelt es jedoch um Ware, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurde? Damit hatte sich kürzlich zunächst das Amtsgericht und dann das Landgericht Düsseldorf zu beschäftigen.

Widerruf bei nach Kundenwünschen gestaltetem Sofa möglich?

In dem Fall hatte ein Verbraucher online mit verschiedenen zur Verfügung stehenden Optionen ein Sofa gestaltet und bestellt. Kurze Zeit nach der Lieferung erklärte der Kunde seinen Widerruf. Der Online-Händler verweigerte daraufhin jedoch die Rückzahlung des Kaufpreises, mit der Begründung, dass dem Kunden rechtlich kein Widerruf zustehe, da das georderte Sofa unter den Ausschlusstatbestand „Kundenspezifikation“ falle. Da sich Webshop-Betreiber und Kunde nicht einigen konnten, landete der Fall in erster Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Dies entschied gegen den Online-Händler und damit zur Erstattung des Kaufpreises sowie weiterer Kosten. Das Gericht legte das online gestaltete Sofa nicht als Kundenspezifikation aus, da lediglich Farbe und Position der Ecke des Sofas gewählt werden konnte. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB verlangt dem Wortlaut nach, dass Waren nach Kundenspezifikation gefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse geschnitten sein müssen, damit kein Widerrufsrecht besteht. Diesen Tatbestand sah das Gericht durch die Konfigurationsmöglichkeiten nicht erfüllt, weshalb der Widerruf des Kunden nicht zu beanstanden sei. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die Gestaltung des Onlineshops zudem den Eindruck vermittelt, dass es sich bei dem Sofa trotz der Gestaltungsoptionen um ein Standard-Modell handeln würde, da die Auswahl der Individualisierung des Produkts begrenzt sei.

Kundenspezifikation vom Landgericht Düsseldorf bestätigt

In zweiter Instanz wurde der Fall dann vom Landgericht Düsseldorf behandelt. Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied gegen einen möglichen Widerruf des Kunden. In seinem Urteil ließ das Landgericht wissen, dass es sich zwar sehr wohl um eine begrenzte Auswahl der Konfigurationsmöglichkeiten handele, 17 verschiedene Farben, die Möglichkeit, die Couch auch zweifarbig zu gestalten, und die Positionierung der Ecke vom Sofa jedoch klar für eine Anfertigung nach Kundenwünschen sprächen. So seien 289 unterschiedliche Farbkombinationen und in Verbindung mit der Eckanordnung insgesamt 578 Kombinationsvarianten möglich. Der Ausschlusstatbestand der Kundenspezifikation gemäß § 312d Abs. 4 Nr. BGB sei daher erfüllt. Das Landgericht erklärte weiter, dass ein Ausschluss aufgrund von Kundenspezifikation nur dann greife, wenn die Rücknahme des Produkts für den Händler unzumutbar sei. Dies sei in diesem Fall nicht gegeben.