Auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni diesen Jahres gestaltet sich der Widerruf für deutsche Verbraucher nach wie vor unkompliziert. Zwar genügt nicht mehr ein einfaches Zurückschicken der Ware an den Händler, um den Widerruf zu erklären, doch selbst die nun vom Gesetzgeber geforderte Widerrufserklärung, die Kunden nun zusätzlich abgeben müssen, ist schnell verschickt, so dass ein Widerruf in der Regel in wenigen Minuten erledigt ist. Verkäufer müssen den Widerruf dann nur noch bestätigen. Müssen Verbraucher diese Bestätigung ihrerseits noch einmal bestätigen, um den Widerruf abzuschließen? Damit hatte sich jetzt das Amtsgericht München zu beschäftigen.

Anbieter verlangt Bestätigung des Widerrufs durch Linkklick

In dem zu behandelnden Fall hatte eine Kundin auf einer Internetseite einen Schwimmkurs gebucht, den sie jedoch mittels des vom Anbieter zur Verfügung gestellten Onlineformulars wieder stornierte. Darauf erhielt die Kundin eine E-Mail des Anbieters mit der Aufforderung, den darin enthaltenen Link anzuklicken, um die Stornierung final zu bestätigen und damit den Widerruf auszuüben. Dieser Aufforderung kam die Kundin jedoch nicht nach, weshalb sie in der Folgezeit eine Rechnung inklusive Zahlungsaufforderung erhielt. Die Zahlung leistete die Kundin mit Hinweis auf den über das Onlineformular erklärten Widerruf nicht. Der Anbieter wies infolgedessen daraufhin, dass das alleinige Absenden des Widerrufformulars nicht ausgereicht habe, da zum Abschluss des Widerrufs noch der Link hätte angeklickt werden müssen.

Anklicken des Links für Widerruf notwendig?

Das Gericht musste daher klären, ob Verkäufer die wirksame Ausübung des Widerrufrechts vom Anklicken eines Links in einer E-Mail abhängig machen dürfen. Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass es sich bei dem online gebuchten Schwimmkurs um einen Fernabsatzvertrag handele, gemäß § 312b Absatz 1 BGB. Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, gemäß §355 BGB. Die Erklärung des Widerrufs erfolgt dabei, wie im Gesetz beschrieben, gegenüber dem Unternehmer. Dies hatte die Kundin mittels des Onlineformulars getan, weshalb eine erneute Bestätigung durch ein Anklicken des Links nicht mehr notwendig gewesen sei und daher auch nicht vom Verkäufer hätte verlangt werden dürfen. Das Gericht entschied somit zugunsten der Kundin, da sie ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hatte.