Eine ausgezeichnete Produktpräsentation ist für Online-Händler heute eine der Grundvoraussetzungen für eine gute Konversionsrate und damit für einen erfolgreichen Onlineshop. Neben den Produktdetails und einem ansprechenden Bild weisen Verkäufer auf Produktseiten oftmals auch auf die gesetzlichen Rechte für Verbraucher hin. Wichtig sind dabei Darstellung und Wortwahl der dort verwendeten Formulierungen, da allzu werbliche Aussagen schnell zu einer Abmahnung aufgrund von Werbung mit Selbstverständlichkeiten führen können. Wann gelten derartige Formulierungen in einem Onlineshop als unzulässig? Damit hatte sich der BGH jetzt in einem aktuellen Fall zu befassen.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten: BGH konkretisiert Grenze

Ein Online-Händler für PC-Druckerzubehör wurde von einem Konkurrenten für seine Hinweise bezüglich der gesetzlichen Verbraucherrechte verklagt. Der Kläger stufte diese als Werbung mit Selbstverständlichkeiten ein. Konkret monierte dieser drei Hinweise in der Produktbeschreibung eines eBay-Angebots.

Die erste Aussage „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ stufte der BGH als unzulässig und damit als wettbewerbswidrig ein, da der Verkäufer seinen Kunden hiermit vermittele, es handele es sich um einen speziellen Service des Onlineshops. Per Gesetz steht es Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB jedoch ohnehin zu, Ware innerhalb von 14 Tagen wieder an den Händler zurückzuschicken und das bezahlte Geld zurückzuerhalten. Auch der zweite Satz „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von XY“ wurde vom Gericht als rechtswidrig deklariert, da gemäß § 446 Satz 1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser die Sache bereits erlangt hat oder er in Annahmeverzug geraten ist, gemäß § 446 Satz 3, §§ 293 ff. BGB. Die beiden Aussagen verstießen damit gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weshalb sie vom BGH als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit als unzulässige geschäftliche Handlung eingestuft wurden.

Den Hinweis „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren“ wertete der BGH dagegen nicht als wettbewerbswidrig. Wortwahl und Darstellung machten Verbraucher hier klar, dass es sich nicht um einen speziell vom Onlineshop gebotenen Service handele, sondern lediglich um die Aufführung der gesetzlichen Rechte.

BGH korrigiert Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hatte als Vorinstanz noch entschieden, dass es sich bei den ersten beiden Aussagen nicht um Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele, da die verwendeten Formulierungen dafür besonders hervorgehoben sein müssten, was in dem konkreten Fall nicht gegeben sei. Besonders hervorgehobene Aussagen könnten laut des Gerichts durch eine blickfangmäßige Darstellung erreicht werden, die dann Verbrauchern den unrichtigen Eindruck vermittele, dass sich der Verkäufer durch sein Angebot von den Konkurrenten abhebe.

Der BGH erklärte in seinem Urteil, dass Formulierung und Platzierung der Werbeaussagen in diesem Fall bereits ausreichen würden, um Verbrauchern einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln, weshalb der BGH die Entscheidung des OLG Hamm korrigierte und gegen den Beklagten entschied.