Rabatte, Schnäppchen und Sonderaktionen werden von Händlern gern mit grafisch auffälligen Einzeilern beworben, um die Aufmerksamkeit von Kunden gewinnen zu können. Nicht selten unterliegen derartige Werbeaktionen jedoch bestimmten Einschränkungen und Bedingungen, auf die mittels eines Sternchens hingewiesen wird. Diese finden sich dann meist unterhalb der eigentlichen Werbung in Kleingedrucktem wieder.

Wie steht es um die rechtliche Zulässigkeit von Werbung mit Kleingedrucktem? Darf jeder Händler uneingeschränkt mit Sternchenhinweisen arbeiten und Einschränkungen oder Bedingungen in Kleingedrucktem aufführen? Und wie muss das Kleingedruckte selbst aussehen?

Werbung mit Kleingedrucktem: Eindeutige Sichtbarkeit Voraussetzung

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2009 in einem Urteil entschieden, dass Werbung mit Kleingedrucktem, das den Umfang einer Aktion wieder eingeschränkt, grundsätzlich zulässig ist. Wie aber muss das mit dem Sternchen verknüpfte Kleingedruckte dabei aussehen? Das hat jetzt kürzlich das Landgericht Freiburg entschieden.

Das Gericht legte in seiner Entscheidung fest, dass das Kleingedruckte, das die Bedingungen oder Einschränkungen einer Rabattaktion aufführt, klar und deutlich formuliert sein muss und nicht versteckt sein darf. Kunden müssen also beim Lesen der Werbung auf einen Blick auch das Kleingedruckte wahrnehmen können. Selbst Verbraucher, die eine Werbung nur flüchtig lesen, dürfen den Sternchenhinweis nicht übersehen. Händler müssen also darauf achten, dass die Bedingungen ihrer Werbung nicht zu klein dargestellt werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Doch nicht nur die Größe des Kleingedruckten spielt dabei eine Rolle. Auch die Positionierung ist von Bedeutung. So muss das Kleingedruckte so in der Werbung platziert sein, dass dies nicht zu schlecht lesbar ist. Die konkrete Gestaltung ist hierbei natürlich im Einzelfall zu betrachten.

Keine Online-Verweise in Printwerbung

Gewiefte Händler könnten nun auf die Idee kommen, das Kleingedruckte in Printwerbung durch einen Webseitenverweis zu ersetzen, der auf die Homepage des Händlers führt, wo alle Einschränkungen und Bedingungen aufgelistet werden. Auf diese Weise ließe sich eine Menge Platz sparen, die für eine bessere Gestaltung der eigentlichen Werbeanzeige verwendet werden könnte. Dies ist laut der Entscheidung jedoch ebenfalls nicht rechtmäßig. Das Gericht erwartet also eine Platzierung der Konditionen von Werbeaktionen unmittelbar unter oder neben der Werbung, um Missverständnisse und Irreführung zu vermeiden.

Auch wenn es sich oftmals als eine gestalterische und auch redaktionelle Herausforderung darstellt, bei Werbung mit Kleingedrucktem sollten Händler die Konditionen ihrer Aktion widerspruchsfrei, fehlerlos und in vollem Umfang mit in Printanzeigen setzen.