Die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon ist sowohl für den Marketplace selbst als auch für dort aktive Händler ein praktisches Feature, da beide auf diese Weise keine Empfehlungen, sprich Werbung, potenziellen Kunden zuschicken müssen (und dürfen), sondern dies selbst von anderen Verbrauchern vorgenommen wird. Amazon-Kunden können so Dritte per E-Mail auf ein Angebot aufmerksam machen. Die Funktion ist auf der Verkaufsplattform fest implementiert und kann von Verkäufern nicht ausgestellt werden.


Dass es sich bei den auf diese Weise verschickten Mails um unverlangt zugesandte Werbung handelt, ist schon seit längerer Zeit klar. In einem früheren Verfahren hatte das OLG Hamm die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon bereits als wettbewerbswidrig eingestuft. Eine schriftliche Entscheidungsbegründung kam damals aber nicht zustande, da der beklagte Händler den Anspruch der Gegenpartei anerkannt hatte. So wurde der Rechtsstreit auch ohne schriftliche Ausarbeitung als erledigt erklärt. Das aktuelle Urteil des OLG Hamm ändert dies jetzt. Händler, die auf Amazon tätig sind, müssen sich nun auf Abmahnungen einstellen.

Amazon-Händler für Weiterempfehlungsfunktion abgemahnt

Ein Amazon-Händler, der Sonnenschirme zum Verkauf anbot, wurde von einem Konkurrenten abgemahnt, da Verkaufsangebote mit Weiterempfehlungsfunktion wettbewerbswidrig seien. Die Empfänger könnten vor Erhalt der Mail nicht einwilligen, weshalb es sich hier um keine rechtlich zulässige Form der Werbung handele. Hatte das LG Arnsberg bereits in erster Instanz den Unterlassungsanspruch bejaht, bestätigte das OLG Hamm dieses Urteil jetzt. In seiner Entscheidung verwies das Gericht darauf, dass die durch die Weiterempfehlungsfunktion verschickten Mails als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG einzustufen sind. Die Argumentation des beklagten Sonnenschirmhändlers, dass die Werbemails nicht von ihm selbst, sondern von Amazon-Kunden verschickt würden, überzeugte das OLG Hamm nicht. Der Amazon-Händler darf seine Sonnenschirme daher nicht mehr mit der im Angebot geführten Weiterempfehlungsfunktion verkaufen.

Amazon Weiterempfehlungsfunktion: Nicht abstellbar, aber abmahnbar?

Die Entscheidung ist in diesem Fall besonders pikant, da Amazon-Verkäufer keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Inhalt der Weiterempfehlungsfunktion haben. Dieser liegt ganz bei Amazon. Dennoch sind diesem Urteil nach alle Händler nun abmahngefährdet. Das OLG Hamm lies hierzu wissen, dass Amazon zwar allein die Funktion zur Verfügung stellt, Verkäufer sich diese jedoch zu Eigen machen und sie sich daher auch zurechnen lassen müssen. In der Theorie sind Händler also selbst verpflichtet, die wettbewerbswidrige Funktion aus ihrem Angebot zu entfernen.

In der Praxis verfügen Amazon-Verkäufer jedoch über keine Möglichkeit, die Weiterempfehlungsfunktion zu entfernen oder rechtskonform in ihr Angebot einzubinden. Ihnen bleibt daher nur die Option, das Gespräch mit Amazon zu suchen und so eine neue Abmahnwelle im E-Commerce zu vermeiden.