Nicht alle Konsumenten sind bei Online-Händlern gern als Käufer gesehen. Hohe Retourquoten, ausbleibende Zahlungen und nicht zufriedenzustellende Kunden kosten Webshop-Betreiber Zeit und Geld, so dass sie in einigen Fällen gut auf diese verzichten könnten. Was können Shopbetreiber also tun? Im Gegensatz zu stationären Händlern können sie nicht einfach bestimmten Kunden ein Hausverbot aussprechen. Verfügen Online-Händler über ein virtuelles Hausrecht, das unerwünschte Bestellungen verbieten lässt?

Virtuelles Hausrecht gegen AGB-Verstöße?

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Ulm zeigt, wann und wie Shopbetreiber unliebsame Bestellungen verbieten können. Basis des Urteils war ein Fall, bei dem der Betreiber eines Onlineshops für Poster und Fotos einem Kunden im Rahmen eines virtuellen Hausrechts weitere Bestellungen verbieten wollte, da dieser die erworbenen Produkte zu gewerblichen Zwecken nutzte, obowohl dies in den AGB verboten wurde.

Das Landgericht wies den Antrag des Händlers jedoch zurück. Dabei hieß es in der Entscheidung, dass ein virtuelles Hausrecht zwar bestehe, aber dies für das Verbieten von Bestellungen nicht angewendet werden könne. Ein virtuelles Hausrecht könne beispielsweise zur Vermeidung einer Speicherung von unerwünschten Inhalten oder einer Haftung wegen eingestellter Beiträge eingesetzt werden. Es gäbe aber ausreichend andere Mittel, keine unerwünschten Bestellungen mehr zu erhalten.

AGB als rechtliche Grundlage gegen unerwünschte Bestellungen

Eingehende Bestellungen bilden lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, das Händler jedoch nicht annehmen müssen. Selbst nach Vertragsschluss sind sie nicht gezwungen, den Vertrag auch auszuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Lieferung des Produkts eine Verletzung von Rechten Dritter vermuten lässt. In einem derartigen Fall steht Händlern ein weiteres Kündigungsrecht zu. Shopbetreiber können also selbst entscheiden, ob sie eingehende Bestellungen ausführen oder nicht. Die Lösung für unliebsame Kunden liegt gemäß des Gerichts also in der Ausübung der Vertragsfreiheit.

Ausübung der Vertragsfreiheit umsetzbar?

Inwieweit ist diese Empfehlung des Landgerichts Ulm für Online-Händler umsetzbar? Während das Urteil Betreibern von Onlineshops ein virtuelles Hausrecht zwar nicht generell abspricht, wird dessen Reichweite jedoch klar eingeschränkt. Können Shopbetreiber jedoch wirklich einfach auf das Vertragsrecht zurückgreifen und so unerwünschte Bestellungen vermeiden?

Für ein derartiges Vorgehen kommt auf Händler ein hoher technischer und zeitlicher Aufwand zu, der nicht zu unterschätzen ist. So müssen sie dabei zunächst den bestimmten Kunden und seine Bestellung identifizieren, um den Vertragsschluss verhindern zu können. Gleichzeitig sind in diesem Zuge auch die gesetzlichen Regelungen, vor allem die des Verbraucherschutzrechtes, zu beachten. Eine unangemessene Benachteiligung des Konsumenten, wie in § 307 BGB geführt, kann einzelne Klauseln der Händler-AGB unwirksam werden lassen, so dass die Annahme und Nicht-Annahme von Bestellungen nicht mehr ganz so schwarz und weiß geregelt werden kann.

Letztendlich zeigt die Entscheidung des Landgerichts zwar, wie ungewollte Bestellungen und Kunden über AGB ignoriert bzw. ausgeschlossen werden können, gleichzeitig ist jedoch die Umsetzung dieses Vorgehens als äußerst aufwendig einzustufen. In der Praxis werden wohl lediglich größere Händler mit den entsprechenden Ressourcen diesen Weg nutzen können.