Als Shopbetreiber den anspruchsvollen Kunden von heute zu einem Kauf zu motivieren, gestaltet sich in Anbetracht der enormen Konkurrenz am Markt nicht immer einfach. Insbesondere wenn es sich bei den vertriebenen Produkten nicht um Markenprodukte handelt, sondern um Artikel unbekannter Hersteller, sind Kunden besonders vorsichtig und noch schwerer von einem Kauf zu überzeugen. Oftmals sind diese Produkte qualitativ jedoch kaum von vergleichbaren Markenprodukten zu unterscheiden, so dass Shopbetreiber potentiellen Kunden irgendwie klar machen müssen, dass es sich um ebenso gute Ware handelt, nur mit anderem Namen eben. Daher liegt es nahe, auf die vergleichbare Qualität aufmerksam zu machen, indem man das Konkurrenzprodukt in der Werbung nennt. Wie steht es um die rechtliche Zulässigkeit dabei? Ist ein Vergleich mit Markenprodukten erlaubt?

Vergleich mit Markenprodukten in Werbung

Es bietet sich an: Ein No-Name-Staubsaugerbeutel weist die gleichen qualitativen Merkmale wie sein Marken-Pendant sowie die notwendige Kompatibilität zum Staubsauger auf, also wird damit geworben, dass es sich um ein der bekannten Marke ähnliches Produkt handelt. Genauso hatte es ein Staubsaugerbeutel-Hersteller gemacht, der in seinem Onlineshop damit warb, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel ähnlich denen der Marke Swirl seien. Das passte Swirl jedoch nicht, da sie sich durch den Vergleich in ihrem Markenrecht verletzt sahen. Swirl sah hier einen Wettbewerbsverstoß und reichte Klage ein. Dem Händler wurde vorgeworfen, er würde durch die Verwendung des Markennamens eine bessere Platzierung bei der Onlinesuche erzielen.

Vergleich mit Markenprodukten: Bundesgerichtshof mit Urteil

Der Bundesgerichtshof sah den Ruf des Markenunternehmens nicht ausgebeutet und entschied für den Händler mit den No-Name-Staubsaugerbeuteln. Ein Vergleich mit Markenprodukten sei in der Werbung grundsätzlich erlaubt. Erst wenn über den bloßen Vergleich weitere Umstände hinzukämen, könne die Werbung wettbewerbswidrig sein.

Wann ist ein Vergleich mit Markenprodukten unzulässig?

Wann also kann nicht mehr von einem einfach Vergleich mit Markenprodukten gesprochen werden? Wann ist ein Vergleich unzulässig? Sorgt die Werbung für eine Verwechslungsgefahr, so dass Kunden ein No-Name-Produkt für einen Markenartikel halten könnten, ist ein Vergleich nicht mehr wettbewerbsgemäß. Auch eine Ausbeutung des Rufs der bekannten Firma in unzulässiger Weise würde einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Beides war in den vom Bundesgerichtshof behandelten Swirl-Fall nicht gegeben. Der Händler hatte in seiner Werbung lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm angebotenen Staubsaugerbeutel denen von Swirl ähnlich seien. Eine eventuell daraus resultierende, bessere Platzierung bei der Onlinesuche reicht also nicht aus, um von der Ausbeutung eines Markennamens sprechen zu können.

Vergleich mit Markenprodukten vorsichtig einsetzen

Auch wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs gezeigt hat, dass Vergleiche mit Markenprodukten durchaus zulässig sein können, sollten Händler diese mit Vorsicht in der Werbung nutzen, da stets die Gefahr einer Markenverwechslung oder einer Rufausbeutung und damit einer Klage droht. Um Konsumenten jedoch eine bessere Vorstellung vom angebotenen Produkt bieten zu können, macht ein objektiver und fairer Vergleich durchaus Sinn, um die Konversionsrate zu steigern.