Nicht wenige Online-Händler bieten in ihrem Sortiment sowohl gebrauchte als auch Neuware an. Während gebrauchte Ware meist mit Beschreibungen der Gebrauchsspuren versehen ist und potentielle Käufer daher genau Bescheid wissen, in welchem Zustand sich das Produkt befindet, versteht sich ungebrauchte Ware als originalverpackt und ungenutzt und ist somit als makellos einzustufen. Können Händler daher unabhängig vom Alter des Produkts ungebrauchte Ware im Onlineshop stets als „neu“ anpreisen? Andersherum gefragt: Kann ein Produkt nicht mehr als neuwertig bezeichnet werden, obwohl es unbenutzt ist und kein Verfallsdatum aufweist? Mit diesen Fragen hatte sich jetzt das OLG Saarbrücken zu beschäftigen.

Wann ist ungebrauchte Ware noch als neu zu bezeichnen?

In einer Internetwerbung pries ein Händler für Kfz-Teile Kugellager an, wobei der Artikelzustand  als „neu“ bezeichnet wurde. Bei den beworbenen Kugellagern handelte es sich um ungebrauchte Ware, die originalverpackt und daher unbenutzt war, die Verpackung datierte das Produkt jedoch auf das Jahr 1990. Angaben zu einem Haltbarkeitsdatum fanden sich nicht auf der Verpackung. Die Wettbewerbszentrale stufte die Werbung des Händlers aufgrund von Irreführung als unzulässig ein und reichte Klage ein. Die Wettbewerbszentrale gab dabei an, dass durch die lange Lagerungsdauer Kunden nicht mehr davon ausgehen könnten, ein Produkt zu erhalten, das ohne Weiteres verwendet werden kann. Die Artikelbeschreibung „neu“ sei daher nicht mehr angemessen.

Bezeichnung der Kugellager als neu ist unzulässig

Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil, dass die Kugellager nicht mehr als neu bezeichnet werden dürfen und verurteilte den Händler auf Unterlassung der Werbung. Bei einer derartig langen Lagerdauer könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bei einem technisch sensiblen Ersatzteil nicht ausgeschlossen werden. Kunden würden aufgrund der Artikelbezeichnung jedoch davon ausgehen, dass sie die Kugellager ohne vorherige Überprüfung einsetzen könnten. Das sei in diesem Fall aber nicht mehr gegeben, auch weil der Hersteller für das Produkt empfehle, bereits nach einer Lagerzeit von fünf Jahren eine Überprüfung vorzunehmen. Daher hätte der Händler Kunden in seiner Werbung zumindest auf die lange Lagerungsdauer hinweisen müssen.

Entscheidung auf ähnliche Ware übertragbar

Auf Ware, die ähnliche Eigenschaften und eine derart lange Lagerungsdauer aufweist, kann das Urteil des OLG übertragen werden. Da es sich bei der Entscheidung jedoch um eine Einzelfallrechtsprechung handelt, ist es nicht möglich, allen Artikeln, die eine längere Lagerzeit aufweisen, die Beschreibung „neu“ zu verwehren. Im Zweifel muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob das Produkt auch ohne vorherige Überprüfung ohne Einschränkungen vom Kunden genutzt werden kann.