Shopbetreiber dürfen ihren Kunden nur Gebühren für Zahlungsarten auferlegen, wenn sie gleichzeitig mindestens eine gängige kostenlose Variante im Checkout anbieten. Start.de, eine Gesellschaft der Deutschen Bahn, führte jetzt beim Kauf von Reiseticket lediglich den Payment-Dienstleister Sofortüberweisung als kostenfreie Option. Alle anderen Paymentarten wiesen Kosten auf. Ist das rechtlich zulässig?

Urteil vom Landgericht Frankfurt

Der Verbraucherzentrale gefiel das Vorgehen von start.de nicht und reichte daher Klage ein. Die Sofortüberweisung sei keine gängige und zumutbare kostenlose Bezahlart. Im Shop müssten daher noch weitere kostenlose Zahlvarianten zu finden sein. Das Landgericht Frankfurt stimmte in seinem Urteil der Verbraucherzentrale zu. Die Sofortüberweisung sei für Verbraucher nicht zumutbar, da bei der Zahlung etwas schief gehen könnte und so die Zugangsdaten der Kunden abgefangen und missbraucht werden könnten.

Eine etwas überraschende Entscheidung des Gerichts, da das bisher bei Millionen von Überweisungen des Anbieters nicht vorgekommen war.

Urteil vom OLG Frankfurt

In nächster Instanz landete der Fall vor dem OLG Frankfurt. Die Richter hoben die Entscheidung des Landgerichts wieder auf. Sie hielten die Sofortüberweisung für eine zumutbare Zahlungsart, weshalb der Shop für andere Payment-Optionen Gebühren verlangen dürfe. Das OLG verwies darauf, dass allein abstrakte Bedenken, dass eine Gefahr für Nutzer bestehen könnte, nicht ausreichen, um eine Zahlungsart als nicht zumutbar einzustufen. Stattdessen müssten konkrete Gefahren für den User bestehen. Das lag hier jedoch nicht vor. Die Sofortüberweisung gilt im E-Commerce als sicherer Payment-Dienstleister.

BGH zur Sofortüberweisung

Da die Verbraucherzentrale in Revision ging, landete der Fall schlussendlich vor dem BGH. Dieser entschied, dass Shopbetreiber die Sofortüberweisung nicht als einzige kostenlose Zahlungsart in ihrem Shop anbieten dürfen. Bisher liegt keine konkrete Begründung des Gerichts zur Entscheidung vor. Lediglich die Verbraucherzentrale veröffentlichte ein Statement, das das Urteil die Rechte von Verbrauchern beim Bezahlen im Internet stärke.

Was Shopbetreiber wissen müssen

Shopbetreiber dürfen die Sofortüberweisung weiter in ihrem Checkout anbieten, jedoch darf diese nicht die einzige kostenlose Zahlungsart darstellen. Das Urteil hat jedoch ohnehin eine zeitlich beschränkte Wirkung. Denn: Ab Januar 2018 dürfen Online-Händler keine zusätzlichen Gebühren mehr für alle Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System verlangen.