Zusatzgebühren für Zahlungsarten bei Online-Bestellungen dürfen nicht erst im Bestellprozess genannt werden. Sie müssen bereits auf der Übersichtsseite angegeben werden, auf der alle verfügbaren Zahlungsarten aufgeführt sind. Das hat kürzlich das LG Hamburg entschieden. Im konkreten Fall tauchten bei Abschluss einer Bestellung zusätzliche Kosten in Form eines sogenannten Übermittlungsentgelts für eine Nachnahmesendung auf, obwohl auf der Übersichtsseite für die Kosten des Versands bereits eine Gebühr aufgeführt war. Das LG Hamburg entschied, dass der Hinweis auf das Übermittlungsentgelt zu spät erfolgte, da dadurch die auf der Übersichtsseite genannten Kosten für die Nachnahme falsch seien.