Das LG Essen hat aktuell in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei nicht benutzter B-Ware von den Händlern nicht verkürzt werden darf.

Vorausgegangen war ein Angebot eines Händlers auf einer Internetplattform, der ein ungenutztes Notebook als B-Ware verkaufte und dabei in seinen AGB darauf hinwies, dass Artikel, die nicht mehr original verpackt seien oder deren Originalverpackung beschädigt sei oder fehle, als B-Ware bezeichnet würde und damit einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliege. Weiter hieß es dort, dass auch Artikel, die nur einmal ausgepackt und vom Kunden angesehen wurden, in die Kategorie B-Ware fallen und somit ebenfalls eine verkürzte Gewährleistung aufweisen würden.

Die Wettbewerbszentrale, die sich für die Durchsetzung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb einsetzt, stufte die Klausel in den AGB des Händlers als unzulässig ein, da damit auch bei unbenutzter Ware die Gewährleistungsfrist verkürzt würde. Daher sah die Wettbewerbszentrale hierin einen Verstoß gegen eine gesetzliche Marktverhaltensregel. Laut Gesetz haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung, der ab Übergabe 2 Jahre geltend gemacht werden kann. Bei gebrauchter Ware können Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. In dem oben geschilderten Fall handelte es sich aber um nicht gebrauchte B-Ware, so dass nun das LG Essen klären musste, ob auch für ungenutzte B-Ware die Frist von den Händlern verkürzt werden kann.

Das Urteil des LG Essen orientiert sich an der Einschätzung der Wettbewerbszentrale. In der Entscheidung heißt es daher, dass die Gewährleistung von Gebrauchtwaren nur dann verkürzt werden könne, wenn durch den vorhergegangenen Gebrauch oder durch das Alter des Produkts ein erhöhtes Sachmängelrisiko bestehe. B-Ware, bei der nur der Originalkarton fehle oder beschädigt sei, würde nicht zu einer Erhöhung des Sachmängelrisikos führen. Auch ein einmaliges Auspacken der Ware würde nicht zu einem erhöhten Sachmängelrisiko führen, so dass die Gewährleistungsfrist für ungenutzte B-Ware nicht herabgesetzt werden darf. Nehmen Händler dennoch eine Kürzung der Frist vor, droht Ihnen eine kostenpflichtige Abmahnung.