Auch wenn Händler immer mehr in Online-Marketing und damit auch in Online-Werbung investieren, spielen Print-Anzeigen nach wie vor eine wichtige Rolle für die Präsentation von Produkten und Angeboten. Die rechtlichen Bedingungen für Printanzeigen sind jedoch vielen Händlern nicht ausreichend bekannt, was eine Vielzahl von Abmahnungen gezeigt hat. Eine Reihe von Urteilen hat in letzter Zeit aber für etwas mehr Klarheit gesorgt. Erst kürzlich hatte das Landgericht Freiburg entschieden, wie Kleingedrucktes in Werbeanzeigen auszusehen hat und worauf Händler achten müssen. Dabei verwies das Gericht auch darauf, dass sich in Printanzeigen keine Online-Verweise finden dürfen, um dort die Bedingungen von Angeboten und Preisnachlässen zu spezifizieren bzw. einzuschränken. Einen ähnlichen Fall hatte jetzt das OLG Bamberg zu entscheiden, bei dem in einer Printanzeige veröffentlichte Rabattangebote auf der Webseite des Händlers wieder eingeschränkt wurden.

Rabattangebote in Printanzeigen: Einschränkungen per Online-Verweis?

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Warenhaus in einer Zeitung eine Printanzeige geschaltet, worin damit geworben wurde, bei bestimmten Warengruppen die Mehrwertsteuer zu erlassen und zuzüglich 5 Prozent Rabatt zu gewähren. Das Rabattangebot war mit zwei Sternchen versehen, die darauf verwiesen, dass die Bedingungen für den Preisnachlass auf der Webseite des Warenhauses nachzulesen seien. Dort fanden Kunden dann einen entsprechenden Hinweis vor, der das Angebot auf bestimmte Produkte beschränkte. Dieses Vorgehen stufte der Verbraucherschutzverein als wettbewerbswidrig ein, weshalb er das Warenhaus abmahnte. Nachdem dies darauf nicht reagierte, reichte der Verbraucherschutzverein Klage ein.

Rabattangebote in Printanzeigen: Online-Verweise wettbewerbswidrig

Das OLG Bamberg entschied in seinem Urteil, dass das Warenhaus verpflichtet sei, Kunden in der Printanzeige über die genauen Bedingungen und eventuelle Einschränkungen von Rabattaktionen zu informieren. Das Gericht stufte die Rabattbedingungen des Warenhauses daher als unvollständig und damit als wettbewerbswidrig ein. Mit dieser Entscheidung folgte das OLG Bamberg der Ansicht des LG Freiburg.

Das OLG führte in seinem Urteil weiter aus, dass Printwerbung Händlern die Möglichkeit gäbe, alle wichtigen Informationen unterzubringen. In der Fernsehwerbung sei dies beispielsweise nicht möglich, da diese im Gegensatz zur Printwerbung flüchtiger sei und dort daher mit Online-Verweisen gearbeitet werden könne.

Rabattangebote: Einschränkungen mit in Printanzeigen aufnehmen

Händler, die Rabattangebote in Printanzeigen bewerben, sollten also darauf achten, die Bedingungen und etwaige Einschränkungen mit in die Anzeige aufzunehmen, um Kunden umfassend zu informieren. Zwecks besserer Gestaltung können diese Hinweise per Sternchen neben der Anzeige platziert werden. Dabei wiederum sollten Händler sicher gehen, dass das Kleingedruckte für Kunden leicht auffindbar positioniert ist.