Rabattaktionen sind für Online-Händler eine beliebte Maßnahme, auf einzelne Produkte aufmerksam zu machen oder Restposten loszuwerden und damit Konversionsrate und Umsatz kräftig anzukurbeln. Insbesondere wenn die Preissenkungen gut von den Kunden angenommen werden, verlängern Shopbetreiber diese gerne, um weiter davon profitieren zu können. Dürfen Händler Rabattaktionen ohne besonderen Anlass weiterführen?

Zeitlich befristete Rabattaktionen verlängerbar?

Auch ein Brillen- und Optikerunternehmen wollte kürzlich weiter von seiner Rabattaktion profitieren. Die „Goldwochen“ sollten ursprünglich lediglich im Zeitraum vom 14.11.13 bis 23.11.13 Kunden einen Preisnachlass gewähren. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängerte der Händler jedoch die Aktion, so dass der Preisnachlass nun bis zum 27.11.13 erhältlich war. Einen besonderen Grund hatte das Optikerunternehmen für die Erweiterung des Zeitraums nicht angegeben.

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen stufte die Verlängerung der Aktion als Verstoß gegen das UWG ein, da Kunden hierdurch getäuscht worden seien. Es folgte eine Abmahnung des Brillen-Händlers, die auch eine Unterlassungserklärung einforderte.

Rabattaktionen ohne triftigen Grund nicht verlängerbar

Der Fall landete vor dem Landgericht Hamburg, das die Verlängerung von Rabattaktionen für wettbewerbswidrig erklärte. Kunden würden durch die zeitliche Begrenzung der Preissenkungen unter Zeitdruck gesetzt, schnell und damit möglicherweise voreilig kaufen zu müssen. Die Aktion des Händlers wurde jedoch verlängert, so dass eine schnelle Kaufentscheidung überhaupt nicht notwendig war. Hier lag also gemäß § 3, 5 Abs. 1 UWG eine Irreführung des Kunden vor. Die Verlängerung von Rabattaktionen ohne triftigen Grund ist damit wettbewerbswidrig.

Wann liegt ein triftiger Grund vor?

Wann liegt also ein triftiger Grund vor, der es erlaubt, eine Rabattaktion zu verlängern? Händler müssen nachweisen, dass die Aktion aufgrund von nachträglich aufgekommenen Umständen verlängert wurde. Umstände, die also nach Schalten der Werbung eingetreten sind und die zuvor nicht bekannt oder vorhersehbar waren. Dann ist es ihnen gestattet, den Zeitraum für die Preissenkung zu erweitern. Dagegen ist eine Verlängerung von Rabattaktionen nicht erlaubt, wenn lediglich der wirtschaftliche Erfolg als Grund für die Verlängerung genannt wird.

Händler können also nicht beliebig die Zeiträume von Rabattaktionen erweitern oder verkürzen. Einmal ausgerufene Zeiträume sind einzuhalten. Gegenteilig ausfallende Urteile sind in Zukunft nicht zu erwarten, da das LG Hamburg in seiner Entscheidung ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2011 bestätigt hat. Aufgrund der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses und dem offensichtlichen Verstoß gegen das UWG sollten Shopbetreiber daher die Zeiträume von Rabattaktionen nicht ohne triftigen Grund abändern.