Produktfotos zeigen oft deutlich mehr als der Kunde letztendlich für sein Geld bekommt. Wie darüber aufgeklärt wird, was zum Produktumfang gehört und was lediglich als Dekoration im Bild zu sehen ist, wird von Händlern auf unterschiedliche Weise gelöst. Während klassische Werbung mit Einzeilern keinen Platz für ausführliche Erklärungen bezüglich Produktumfang oder Aktionskonditionen aufweist und Händler daher meist auf Sternchenhinweise und Kleingedrucktes setzen, haben großflächige Werbeanzeigen und Produktseiten in Webshops einen erheblich größeren Spielraum, was die Platzierung von Zusatzinformationen betrifft.

Wo sollten Händler den Produktumfang ihres Angebots aufführen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen? Sind Sternchenhinweise für Einschränkungen des Produktumfangs verpflichtend oder können diese auch anderweitig untergebracht werden?

Produktumfang: Hinweise im Anzeigentext zulässig?

Händler werden immer mal wieder von Kunden für eine intransparente Darstellung des Produktumfangs kritisiert. Das kürzlich gesprochene Urteil des Bundesgerichtshofs könnte jetzt aber für etwas mehr Klarheit sorgen. In dem zu entscheidenden Fall bewarb ein Händler in einer Zeitung ein Schlafzimmer. Dabei waren auf dem Produktfoto ein Doppelbett mit Matratze sowie Decken und Kissen zu sehen. Versehen war das Angebot mit dem Titel „Schlafzimmer komplett“. Im Anzeigentext fand sich jedoch die Einschränkung, dass das Lattenrost, die Matratzen, Bei-Möbel und Dekoration nicht zum Produktumfang gehören. Der Händler wurde wegen Irreführung des Kunden verklagt.

Sternchenhinweise für Produktumfang nicht verpflichtend

Das Gericht entschied, dass Einschränkungen bezüglich des Produktumfangs nicht zwangsweise in einem Sternchenhinweis unterzubringen sind. Die Einschränkung könne demnach auch im Angebotstext auftauchen. Zuvor hatte der BGH geklärt, wann eine Erläuterung zum Produktumfang abzuliefern ist: Immer wenn der Kunde aufgrund der Gestaltung der Werbeanzeige davon ausgehen könne, dass alle im Angebot gezeigten Produkte zum Lieferumfang gehören, müssten Händler einen Hinweis zur Einschränkung geben. Dabei könne diese Einschränkung jedoch nicht nur per Sternchenhinweis geschehen. Auch das Aufführen im Angebotstext sei vollkommen ausreichend. Voraussetzung für eine rechtliche Zulässigkeit sei dabei, dass der Hinweis zum Produktumfang wie das eigentliche Angebot im Blickfang des Kunden liege. Da der Händler seine Einschränkung gut sichtbar im Angebotstext untergebracht hatte, wies das Gericht die Klage ab. Die Werbung für das Schlafzimmer war nicht als irreführend einzustufen.

Hinweise im Blickfang des Kunden

Wie auch bei der Entscheidung über die Sichtbarkeit von Kleingedrucktem in Werbeanzeigen verwies das Gericht in diesem Urteil darauf, dass es nicht primär darauf ankomme, wie Einschränkungen vorgenommen werden, sondern dass sie von Kunden direkt wahrgenommen werden können. Händler müssen ihren Produktumfang also nicht zwingend in einem Sternchenhinweis konkretisieren. Der Angebotstext eignet sich hierfür in gleichem Maße.